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Muss der Mieter den Anschluss an das Fernwärmenetz dulden?


Muss der Mieter den Anschluss an das Fernwärmenetz dulden?

Gemäß § 554 II BGB muss der Mieter Maßnahmen dulden, die zur Verbesserung der Mietsache oder zu Einsparungen von Energie und Wasser führen. Der Anspruch des Vermieters ist auf die Duldung der Vornahme der Arbeiten gerichtet. So muss der Mieter beispielsweise das Betreten seiner Wohnung zum Zwecke der Durchführung der Bauarbeiten dulden und er hat jegliche Behinderung der Maßnahmen zu unterlassen. Der BGH musste sich vor kurzem mit der Frage auseinandersetzen, ob der Anschluss einer Wohnung an das Fernwärmenetz eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, die der Mieter gemäß § 554 II BGB dulden muss.

Sachverhalt:

Die Mieterin wohnte zur Miete in einer mit Gasetagenheizung ausgestatteten Wohnung. Das Mehrfamilienhaus, in dem sich die Wohnung befindet, sollte an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz angeschlossen werden.
Dem stellte sich die Mieterin jedoch entgegen, woraufhin die Vermieterin die Mieterin auf Duldung der Maßnahme nach § 554 II BGB in Anspruch nahm.

Der BGH hat letztlich entschieden, dass der Vermieterin ein Duldungsanspruch nach § 554 II BGB zusteht, da es sich bei dem Anschluss an das Fernwärmenetz um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie handele, die der Mieter grundsätzlich zu dulden habe. Es war erwiesen, dass - im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung - der Anschluss an das Fernwärmenetz zu einer Ersparnis an Primärenergie führt. Damit handelt es sich um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie iSd. § 554 II S.1 BGB.

Hinweis:

Der Mieter ist gegenüber solchen Maßnahmen jedoch nicht schutzlos gestellt. Gemäß § 554 II S.2-4 BGB braucht er solche Maßnahmen nicht zu dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würden. Eine solche Härte kann sich beispielsweise sowohl aus den vorzunehmenden Arbeiten, den baulichen Folgen, als auch aus einer zu erwartenden Mieterhöhung ergeben.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 10/2008


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Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

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    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

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    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

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