Nachteil für Pensionszusagen durch das BilMoG - Gefahr durch Überschuldung Teil 2
Eine unzureichende Absicherung oder Ausfinanzierung der Pensionszusagen stellt die Grundproblematik betrieblicher Altersvorsorge dar. Jetzt ist am 29.05.2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzt (BilMoG) in Kraft getreten und hat zu einer Ausweitung dieser Problematik geführt. Teil 1 dieser Serie erläutert die Auswirkungen auf die Bilanz.
Weiter ist zu beachten, dass das bisher auch für Pensionszusagen geltende Verrechnungsverbot zwischen Vermögensgegenständen und Schulden für die betriebliche Altersversorgungsverpflichtung durch das BilMoG aufgehoben wurde. Somit muss zukünftig zweckgebundenes Vermögen, das dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist und ausschließlich für die Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dient, mit den entsprechenden Rückstellungen verrechnet werden. Die Vermögensgegenstände werden dabei mir ihrem Zeitwert, d.h. ihrem aktuellen Marktwert, angesetzt. Diese bereits aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften bekannte Vorgehensweise soll zu einer höheren Transparenz dieses Bilanzpostens führen. Deutlicher wird dadurch zukünftig insbesondere auch eine Lücke zwischen der Rückstellung und der ihr gegenüber stehenden Finanzierungsgrundlage dargestellt.
Die vorbezeichneten Änderungen sind zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Sofern das Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, sind somit ab 2010 die neuen Bilanzierungsregelungen anzuwenden. Freiwillig können die Regelungen des BilMoG aber auch bereits für das Geschäftsjahr 2009 angewandt werden, denn es gibt auch positive Änderungen, wie die Erweiterung von Bilanzierungsmöglichkeiten immaterieller Wirtschaftsgüter. Die Änderungen müssen jedoch vollständig angewandt werden, eine Vermischung aus positiven Ansätzen nach altem und neuem Bilanzrecht ist nicht möglich. Da der Gesetzgeber die hier beschriebenen Nachteile sah, diese aber in Kauf nahm, schaffte er die Möglichkeit, die sich aus der neuen Bewertung ergebene Erhöhung der Rückstellungsverpflichtung über einen Zeitraum von maximal fünfzehn Jahre zu verteilen. Bis spätestens zum 31.12.2024 und mindestens mit 1/15 pro Geschäftsjahr können damit die Zuführungen verteilt werden. Wie die Banken beim Rating diese Verteilung aufnehmen, wird jedoch abzuwarten sein.
Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass die bereits bisher bestehenden verdeckten Problematiken im Zusammenhang mit Pensionszusagen und anderen Regelungen betrieblicher Altersversorgungsverpflichtungen zukünftig in der Handelsbilanz deutlicher in Erscheinung treten und auch für den ungeübteren Bilanzbetrachter zu erkennen sind. Es empfiehlt sich daher für die Geschäftsführung eines mit derartigen Zusagen belasteten Unternehmens, sich in Abstimmung mit dem eigenen steuerlichen Berater an einen auf betriebliche Altersversorgung spezialisierten Berater zu wenden und die Möglichkeiten der Ausfinanzierung oder Auslagerung der Altersversorgungsverpflichtung zu prüfen und entsprechende Handlungsalternativen umzusetzen. Denn auch dieses ist Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und könnte dem Geschäftsführer bei Versäumung im Extremfall zum Vorwurf gemacht werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus "Mittelstand und Recht" Ausgabe 3/2009
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
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- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
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- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
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- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
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- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
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