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Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht allein durch Krankenhausaufenthalt gerechtfertigt

§ 5 Abs. 1 S. 1 KSchG knüpft die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage-Eine Einführung daran, dass der Arbeitnehmer nach der erfolgten Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, eine Kündigungsschutzklage rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Allein das Vorliegen eines Krankenhausaufenthalts kann eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht begründen. Vielmehr kommt es im Einzelfall darauf an, dass der Arbeitnehmer, der die nachträgliche Zulassung begehrt, durch seine Erkrankung objektiv daran gehindert war, eine Klage zu formulieren oder seine Rechte auf andere Weise fristgerecht wahrzunehmen. Dies kann u. U. auch durch die Beauftragung Dritter oder die telefonische Übermittlung der Klage zu Protokoll des Arbeitsgerichts erfolgen. Eine objektive Verhinderung ist u.U. dann anzunehmen, wenn Klinik- oder Behandlungsmaßgaben Außenkontakte jeglicher Art ausschließen oder zumindest unzumutbar erschweren, wenn ein Verlassen des Krankenhaus- oder Klinikgebäudes sowie telefonische oder schriftliche Kontaktaufnahmen untersagt sind oder wenn die gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers ausschließt oder stark einschränkt, das Gebäude zu verlassen oder Außenkontakte egal welcher Art wahrzunehmen. Eine derartige Situation muss detailliert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, wenn sich der Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage hierauf stützt.


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Stand: September 2006


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Gericht / Az.: LAG Köln, Beschluss vom 01.03.2006, Az. 3 Ta 23/06
Normen: § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG

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