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Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG



Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (Fußnote) soll in Zukunft dafür Sorge tragen bei der Festsetzung der Vergütung von Vorständen verstärkt Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zusetzen, die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates für die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung stärken und konkretisieren sowie die Transparenz der Vorstandsvergütung gegenüber den Aktionären und der Öffentlichkeit verbessern. Die umfassendsten Änderungen betreffen das Aktiengesetz (Fußnote).

Das VorstAG soll den Aufsichtsrat gegenüber dem Management stärken. Der Gesetzgeber sieht sein Eingreifen vor dem Hintergrund einer unergiebigen Selbstregulierung der Wirtschaft durch die letztlich unverbindlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex als notwendig an. Er reagiert mit dem VorstAG auf die insbesondere in der Finanzmarktkrise viel diskutierte Selbstbedienungsmentalität bei Vorständen und die Kurzfristorientierung unternehmerischen Handelns von Aktiengesellschaften.

Mit der Neufassung des § 87 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat dafür Sorge zu tragen, dass die „übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe“ überstiegen werden darf. Es wird dem Aufsichtsrat vorgegeben, mit den eingesetzten Vergütungsinstrumenten „langfristige Verhaltensanreize“ für die Vorstandsvergütung zu setzen. Bei der „üblichen Vergütung“ ist auf das Vergleichsumfeld abzustellen. Gemeint sind dabei die Gesamtbezüge, was sowohl feste als auch variable Vergütungsbestandteile betrifft. Die nachhaltige Ausrichtung der Vorstandsvergütung wird jedoch auf börsennotierte Gesellschaften begrenzt. Die geplante Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile soll eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Ob der variablen Vergütungsbestandteile erst am Ende des Bemessungszeitraumes ermittelt und ausgezahlt werden darf ist damit jedoch nicht geklärt. Zur Verstärkung dieser Vorgaben können Aktienoptionen künftig frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden.

Die alte Rechtslage ließ die Herabsetzung der Vorstandsvergütung durch den Aufsichtsrat bei kumulativem Vorliegen zweier Bedingungen zu. Die Erweiterung des Anpassungsrechts nach § 87 Abs. 2 AktG räumt dem Aufsichtsrat nach der Festsetzung der Vergütung bei Verschlechterung der Lage der Gesellschaft ein Ermessen für die Herabsetzung der Bezüge auf eine angemessene Höhe ein, wenn die festgesetzte Höhe für die Gesellschaft unbillig wäre. Eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft ist, wenn die Gesellschaft Entlassungen oder Lohnkürzungen vornehmen müsse und keine Gewinne mehr ausschütten kann. Eine Insolvenz der Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen stets, ist aber nicht notwendig. Unbillig ist die Weiterzahlung, wenn der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat, oder aber dann, wenn die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft in die Zeit seiner Vorstandsverantwortung fällt und ihm zurechenbar ist. Die Herabsetzungsgrenze entspricht dabei der Höhe, die in der Situation angemessen wäre. Sie betrifft nicht nur aktive Vorstandsmitglieder, sondern auch Ansprüche auf Auszahlung der Restlaufzeit des Vertrages bei Entlassung des Vorstands und Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. Die zeitliche Beschränkung auf drei Jahre nach Ausscheiden aus der Gesellschaft liegt in dem besonderen, nachhaltigen Vertrauensschutz erfordernden Charakter dieses Teils der Gesamtbezüge.

Häufig ist bisher die Entscheidung über die Vorstandsvergütung in beschließende Ausschüsse des Aufsichtsrates ausgelagert, durch das VorstAG ist die Entscheidung über Vorstandsverträge dem Plenum des Aufsichtsrates vorbehalten, § 107 Abs. 3 AktG n.F. Nicht geregelt ist, ob dem Aufsichtsrat vollständige Vertragswerke zur Verfügung zu stellen sind.

In der Praxis werden häufig so genannten Directors and Officers Liability (D&O)-Versicherungen abgeschlossen. War eine Selbstbehaltsregel bei Abschluss einer D&O-Versicherung eine „Soll“-Vorschrift im Rahmen der Deutschen Corporate Governance Kodex (Fußnote), so statuiert der Gesetzgeber in § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG n. F. eine zwingende Einführung für Vorstandsmitglieder in Höhe von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitgliedes. Der Selbstbehalt versteht sich auf der Basis entsprechender ökonomischer Überlegungen, als ein zentrales Element der Verhaltenssteuerung. Versichert ein Organmitglied den Selbstbehalt gesondert, entstehen ihm hierfür Kosten; ob er diese erfolgreich in Form einer höheren Vergütung von der Gesellschaft ersetzt verlangen kann, muss die Praxis zeigen.

Ein Wechsel der handelnden Personen vom Vorstand in den Aufsichtsrat wahrt einerseits Kontinuität bei der Führung einer Aktiengesellschaft und kann positive Effekte haben, andererseits besteht auch die Gefahr, dass Aufgaben der Leitungs- und der Überwachungsebene vermischt werden und die Chance eines Neubeginns mit der Beendigung des Vorstandsamtes nicht genutzt werden kann. Nach den Vorgaben des Nr. 5.4.4. DCGK ist eine entsprechende Cooling-off-Periode in § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG n. F., die eine Karenzzeit von zwei Jahren vorsieht, aufgenommen. Diese Karenzzeit soll der Vermeidung von eventuellen Interessenkonflikten dienen. Sie kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Wahl in den Aufsichtsrat auf Vorschlag von Aktionären mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft erfolgt. Die Regelung bezieht sich nicht auf den Bestellungsbeschluss, dieser ist weiter mit einfacher Mehrheit möglich. Durch Übergangsregelungen ist sichergestellt, dass vor Inkrafttreten am 5. August 2009 gefasste Beschlüsse nicht unwirksam werden.

Der Gesetzgeber hat bereits in der Vergangenheit durch Gesetze auf die Forderung nach einer Verschärfung der Haftung von Organmitgliedern reagiert. Mit der Neufassung des § 116 AktG versucht der Gesetzgeber diese Materie durch Klarstellung und Bekräftigung der Haftungsregelungen für Aufsichtsratsmitglieder bei Festlegung einer unangemessenen Vergütungsfestsetzung weiter in den Griff zu bekommen und zu lösen. Der Aufsichtsrat haftet für Pflichtverstöße persönlich, also auch mit dem Privatvermögen. Die Änderung hebt die Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrats bei der Vergütungsfestsetzung hervor. Der zu ersetzende Schaden wird regelmäßig der Differenz zwischen der angemessenen Vergütung und der tatsächlich festgesetzten Vergütung entsprechen.

Neben der bereits in § 113 AktG geregelten Kompetenz der Aktionäre die Aufsichtsratsvergütung zu überprüfen, wird die Kompetenz der Aktionäre in § 120 AktG über die Entlastung dadurch erweitert, dass die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft durch ein Votum über Billigung oder Missbilligung des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder, § 120 Abs. 4 AktG n. F. Es wird somit eine weitere Verbesserung der Transparenz der Vorstandsvergütung angestrebt. Der Beschluss der Hauptversammlung hat jedoch keine rechtliche Bindung.




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Stand: September 2009


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Portrait Carola-Ritterbach  Rechtsanwältin Carola Ritterbach

Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt

Normen: §§ 87, 93, 100 AktG; VorstAG

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