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Nutzungsausfallentschädigung für Harley-Davidson und Oldtimer

Wird bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug beschädigt und kann es infolge von Reparaturarbeiten nicht genutzt werden, besteht für den Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf eine sog. Nutzungsausfallentschädigung. Für die Dauer der tatsächlichen Reparatur besteht dann ein Anspruch auf Entschädigung. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich für den Ausfall für jeden Typ von Fahrzeug. Es darf also kein Unterschied danach erfolgen ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Kfz, Wohnmobil oder um ein Motorrad handelt. Ausnahmen bestanden nach der Rechtssprechung bisher dann, wenn der Geschädigte über ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug verfügte. Dieses Fahrzeug musste der Geschädigte dann im Wege der Schadensminderungspflicht gegen sich gelten lassen und für die Zeit der Reparatur nutzen. Zumindest haben die Versicherer hiermit immer argumentiert und den Schaden entsprechend gekürzt. Ein Urteil des OLG Düsseldorf macht nun Hoffnung auf Änderung der bisherigen Regulierungspraxis.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Geschädigte einen Unfall mit seinem Motorrad des Typs Harley-Davidson. Für die Dauer der Reparatur von insgesamt 78 Tagen verlangte der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 66 € pro Tag. Die Versicherung verweigerte die Regulierung und verwies des Geschädigten darauf, dass er über ein Ersatzfahrzeug verfüge. Dieses sog Zweitwagenargument lies das Gericht nicht durchgehen. Das Argument des Gerichts der Vorinstanz, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine Spaßmaschine handele ließ das Gericht ebenfalls nicht zu. Es sprach den Geschädigten folgerichtig eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Gekürzt wurde der Anspruch allerdings um ein Drittel wegen widriger Witterungsbedingungen bei dem das Motorrad nicht hätte genutzt werden können und wegen sonstiger „Harley-Pausen“.

Praxistipp:
Eigentümer von ausgefallenen Motorrädern wie der Marke Harley-Davidson oder Eigentümer von Oldtimern hatten bisher regelmäßig kaum Chancen auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Gründ hierfür war, dass es sich hierbei um Fahrzeuge handelt, die nicht im alltäglichen Gebrauch sind sondern nur an Schönwettertagen ausgefahren werden. Regelmäßig verfügen die Geschädigten über ein weiteres Fahrzeug welches im Alltag genutzt wird. Die Haftpflichtversicherer lehnten in diesen Fällen die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung ab. Das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf gibt den Geschädigten nunmehr Argumente an die Hand, wie man doch noch an die Nutzungsausfallentschädigung gelangen kann.

Sind auch Sie von der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer betroffen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2008


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