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Ort der sonstigen Leistung ab 2010


Für Unternehmen ist es nicht immer leicht, ein Geschäft umsatzsteuerlich richtig einzuordnen. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Leistungen nicht nur im Inland, sondern auch mit Auslandsbezug erbracht werden. In derartigen Fällen ist dann zu klären, ob und welche Umsatzsteuer auf den Rechnungen auszuweisen ist.

Die Bestimmung des Ortes der Leistung ist von grundlegender Bedeutung, da hiervon die Entscheidung abhängt, ob eine Leistung am Sitz des Leistenden Unternehmers (Fußnote) oder im Staat des Empfängers (Fußnote) zu versteuern ist.

Nach der bisherigen Regelung wird gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1UStG eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dieses Ursprungslandprinzip gilt daher noch bis zum 31.12.2009.

Die bisherige Grundregel ändert sich mit der Neuregelung zum 01.01.2010. Dann gilt bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern das Empfängerortprinzip. Das bedeutet, dass eine sonstige Leistung, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, grundsätzlich an dem Ort zu versteuern ist, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, also der Kunde.

Handelt es sich bei dem Empfänger einer sonstigen Leistung allerdings um einen Nicht-Unternehmer, bleibt es auch nach 2010 bei dem Ursprungslandprinzip.

Bekommt daher ein Unternehmer ein Auslandsauftrag, der im nächsten Jahr abzuwickeln ist, muss geprüft werden, ob der Geschäftspartner ebenfalls Unternehmer ist. Davon kann der leistende Unternehmer regelmäßig ausgehen, wenn der Leistungsempfänger gegenüber dem Auftragnehmer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Fußnote) verwendet und die Leistungen für seinen unternehmerischen Bereich bezieht. Bei einer sonstigen Leistung an einen ausländischen Unternehmer unterbleibt dann eine Ausweisung der Umsatzsteuer in der Rechnung. Stattdessen muss der ausländische Unternehmer die Leistung nach den Vorschriften des anderen EU-Landes versteuern. Er ist Steuerschuldner. Der leistende Unternehmer muss allerdings beachten, dass er dann auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers auf seiner Rechnung angibt.

Ausnahmen von der Grundregel des Empfängerortsprinzips wird es allerdings auch weiterhin geben. Diese betreffen insbesondere Leistungen an einem Grundstück sowie Vermittlungsleistungen.

Eine weitere Neuerung ergibt sich bei den innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ab 01.01.2010 im Zusammenhang mit der zusammenfassenden Meldung (Fußnote). Diese ist künftig auch für grenzüberschreitende sonstige Leistungen innerhalb der EU, für die keine Umsatzsteuer berechnet wird, abzugeben. Ausgenommen hiervon sind jedoch Kleinunternehmen, also Unternehmen, die im Vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro Umsatz gemacht haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
Sollte der Verpflichtung zur Abgabe der ZM nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen werden, droht schnell neben einem Bußgeld auch ein Zwangsgeld.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 16.11.2009


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 3a UStG

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