Logo Brennecke & FASP Group

Ort der sonstigen Leistung ab 2010


Für Unternehmen ist es nicht immer leicht, ein Geschäft umsatzsteuerlich richtig einzuordnen. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Leistungen nicht nur im Inland, sondern auch mit Auslandsbezug erbracht werden. In derartigen Fällen ist dann zu klären, ob und welche Umsatzsteuer auf den Rechnungen auszuweisen ist.

Die Bestimmung des Ortes der Leistung ist von grundlegender Bedeutung, da hiervon die Entscheidung abhängt, ob eine Leistung am Sitz des Leistenden Unternehmers (Fußnote) oder im Staat des Empfängers (Fußnote) zu versteuern ist.

Nach der bisherigen Regelung wird gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1UStG eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dieses Ursprungslandprinzip gilt daher noch bis zum 31.12.2009.

Die bisherige Grundregel ändert sich mit der Neuregelung zum 01.01.2010. Dann gilt bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern das Empfängerortprinzip. Das bedeutet, dass eine sonstige Leistung, die ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, grundsätzlich an dem Ort zu versteuern ist, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, also der Kunde.

Handelt es sich bei dem Empfänger einer sonstigen Leistung allerdings um einen Nicht-Unternehmer, bleibt es auch nach 2010 bei dem Ursprungslandprinzip.

Bekommt daher ein Unternehmer ein Auslandsauftrag, der im nächsten Jahr abzuwickeln ist, muss geprüft werden, ob der Geschäftspartner ebenfalls Unternehmer ist. Davon kann der leistende Unternehmer regelmäßig ausgehen, wenn der Leistungsempfänger gegenüber dem Auftragnehmer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Fußnote) verwendet und die Leistungen für seinen unternehmerischen Bereich bezieht. Bei einer sonstigen Leistung an einen ausländischen Unternehmer unterbleibt dann eine Ausweisung der Umsatzsteuer in der Rechnung. Stattdessen muss der ausländische Unternehmer die Leistung nach den Vorschriften des anderen EU-Landes versteuern. Er ist Steuerschuldner. Der leistende Unternehmer muss allerdings beachten, dass er dann auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers auf seiner Rechnung angibt.

Ausnahmen von der Grundregel des Empfängerortsprinzips wird es allerdings auch weiterhin geben. Diese betreffen insbesondere Leistungen an einem Grundstück sowie Vermittlungsleistungen.

Eine weitere Neuerung ergibt sich bei den innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ab 01.01.2010 im Zusammenhang mit der zusammenfassenden Meldung (Fußnote). Diese ist künftig auch für grenzüberschreitende sonstige Leistungen innerhalb der EU, für die keine Umsatzsteuer berechnet wird, abzugeben. Ausgenommen hiervon sind jedoch Kleinunternehmen, also Unternehmen, die im Vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro Umsatz gemacht haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
Sollte der Verpflichtung zur Abgabe der ZM nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen werden, droht schnell neben einem Bußgeld auch ein Zwangsgeld.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 16.11.2009


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: § 3a UStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrechtUmsatzsteuer