PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 2 Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Schematischer Ablauf des außergerichtlichen Verfahrens:
Erstanschreiben des Schuldners an die Gläubiger mit der Bitte um Übersendung einer Forderungsaufstellung
Mitteilung der Höhe der Forderungen durch die Gläubiger nach § 305 II S. 2 InsO
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Prüfung der durch die Gläubiger mitgeteilten Forderungen und Ausarbeitung eines formalen Schuldenbereinigungsplans durch den Schuldner / Schuldnerberater
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Übersendung des Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger
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Prüfung des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger
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Gegebenenfalls Vorlage eines abgeänderten Schuldenbereinigungsplans durch den Schuldner
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Annahme oder Ablehnung des Plans durch die Gläubiger
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Bei Zustimmung aller Gläubiger kommt ein Schuldenbereinigungsplan als außergerichtlicher Entschuldungsvertrag zustande.
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Bei Ablehnung auch nur eines Gläubigers sind die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert.
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Bestätigung des Scheiterns des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs durch eine geeignete Person oder Stelle als zwingende Voraussetzung für einen zulässigen Verbraucherinsolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht
Ablauf des Verfahrens
Ein Verbraucherinsolvenzantrag kann nur dann zulässig bei Gericht eingereicht werden, wenn zuvor ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen wurde. Bei diesem Einigungsversuch muss den Gläubigern ein formaler Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden.
Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zu, führt dies zu einem vertraglichen Vergleich, der die Zahlungsunfähigkeit und damit die Insolvenzlage beseitigt. Diesen Vergleich muss der Schuldner einhalten.
Kann der Schuldner den Vergleich nicht erfüllen, z.B. weil er nach Vergleichsabschluss arbeitslos geworden ist, kann er das Verfahren des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs mit gegebenenfalls nachfolgendem Insolvenzantrag wiederholen.
Stimmen die Gläubiger dem Plan nicht zu, muss der Schuldner sich das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung durch eine „geeignete Person oder Stelle“ bescheinigen lassen.
Diese Regelung ergibt sich indirekt aus § 305 I Ziff. 1 InsO. Nach dieser Norm ist ein Antrag des Schuldners auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann zulässig, wenn der Schuldner eine Bescheinigung einer „geeigneten Stelle“ über einen erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung vorlegt, bzw. unverzüglich nachreicht. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner aufgrund seiner persönlichen Bildung und Erfahrung in der Lage ist, selbst in adäquater Weise mit seinen Gläubigern zu verhandeln.
Die Vorlage eines formalen Schuldenbereinigungsplanes ist zwingend vorgeschrieben. Es ist immer möglich, und sogar wahrscheinlich, dass einer der Gläubiger einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen wird. Die Gläubiger müssen zuerst die gesamte Vermögenslage des Schuldners kennen, bevor sie einer Schuldenbereinigung zustimmen können. Dies betrifft insbesondere Behörden, Banken, Inkassounternehmen und größere Firmen, die aufgrund gesetzlicher oder wirtschaftlicher Vorgaben gezwungen sind, exakt zu arbeiten.
Erst wenn der Gläubiger in Kenntnis zumindest der wesentlichen Elemente eines solchen Planes seine Zustimmung endgültig verweigert, ist der Schuldner berechtigt, einen gerichtlichen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Ansprüche an einen ordnungsgemäßen Schuldenbereinigungsplan sind hoch. In der Regel wird ein Schuldner einen korrekten Plan nicht alleine fertigen können.
Dann muss die ganze Prozedur des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches noch einmal durchlaufen werden. Erfüllt der von ihm gefertigte Plan nicht die erforderlichen Kriterien, wird keine geeignete Person oder Stelle das Scheiten einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung bestätigen. Selbst im Falle einer fehlerhaften Bestätigung besteht die Gefahr, dass das Insolvenzgericht seinen Antrag ablehnt. Zudem ergeben sich durch falsche Angaben der Schuldner vielfältige Gefahren für die von ihm angestrebte Restschuldbefreiung. Die sich hieraus ergebenden Gefahren werden von den Schuldnern oft unterschätzt. So kann durch vergessene Gläubiger oder übersehene Vermögenswerte am Ende anstelle der angestrebten Restschuldbefreiung deren Versagung und zusätzlich ein Strafverfahren wegen Täuschung der Gläubiger über die eigenen Vermögensverhältnisse stehen.
Es ist daher dringend zu empfehlen, von Anfang an einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle in die außergerichtliche Schuldenbereinigung einzubeziehen.Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, erschienen im Verlag MIttelstand und Recht, ISBN 978-3-939 384-13-71, www.vmur.de
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Harald Brennecke
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: März 2008
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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