Pensionsgeschäfte - ein Überblick, Teil 2
Im zweiten Teil dieses Artikel geht es um Einzelheiten der Vertragsgestaltung.
Vertragsgestaltung und Rahmenvertrag
Wie bei den Wertpapierdarlehen ist bei den Pensionsgeschäften ebenfalls sowohl national als auch international die Verwendung von standardisierten Rahmenverträgen fast ohne Ausnahme üblich. In Deutschland wird zumeist der „Rahmenvertrag für Wertpapierpensionsgeschäfte (Fußnote)“ in der Fassung aus dem Jahr 2003 verwendet. Er entspricht in großen Teilen dem Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen. Dies ist möglich, weil er nicht produktspezifisch aufgebaut ist. Dort wird in § 1 der Vertragsgegenstand wie folgt beschrieben:
Abs. 1: Die Parteien beabsichtigen, auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages Wertpapierpensionsgeschäfte abzuschließen. Der Pensionsgeber wird dem Pensionsnehmer Wertpapiere gegen Zahlung eines Kaufpreises liefern. Der Pensionsnehmer verpflichtet sich gleichzeitig, dem Pensionsgeber Wertpapiere gleicher Art und Menge entweder zu einem zuvor vereinbarten oder einem nachträglich zu bestimmenden Zeitpunkt gegen Zahlung des Rückkaufpreises zurückzuliefern. Jede der Parteien kann sowohl Pensionsgeber als auch Pensionsnehmer sein.
Abs. 2: Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für jedes Wertpapierpensionsgeschäft (Fußnote), das zwischen den Parteien abgeschlossen wird, unabhängig von einer Bezugnahme im Einzelabschluss auf den Rahmenvertrag. Alle Einzelabschlüsse bilden untereinander und zusammen mit diesem Rahmenvertrag einen einheitlichen Vertrag; sie werden im Sinne einer einheitlichen Risikobetrachtung und im Vertrauen darauf getätigt.
Der Rahmenvertrag enthält weiterhin u.a. Regelungen zu Lieferungen der Wertpapiere und Zahlungen, nicht fristgerechter Lieferung oder Zahlung, Sicherheiten, Zinsen etc., Steuern und Abgaben, zur Beendigung sowie zu Ausgleichsforderungen. Der vollständige „Rahmenvertrag für Wertpapierpensionsgeschäfte (Fußnote)“ ist abrufbar unter: http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/012006/ mu0511_fm_repos.pdf.
Die Europäische Bankenvereinigung, die Europäische Sparkassenvereinigung und die Europäische Vereinigung der Genossenschaftsbanken haben das „European Master Agreement for Financial Transactions / Rahmenvertrag für Finanzgeschäfte“ (Fußnote) erarbeitet, das vor allem im europäischen Geschäftsverkehr und bei Transaktionen mit Banken sowie mit verschiedenen Handelspartnern, die über entsprechende Kenntnis und Erfahrungen verfügen, Verwendung findet.
Bei Geschäften mit außereuropäischen Partnern wird häufig das „Global Master Repurchase Agreement“ benutzt. Es ist u.a. abrufbar unter ULR http://archives1.sifma.org/agrees/global_master_repurchase_agreement.pdf und existiert zwei verschiedenen Fassungen: eine gilt für Verträge, die dem Recht von New York unterstellt sind, die andere für Verträge, die auf englischem oder walisischen Recht beruhen.
Zusammenfassung
Pensionsgeschäfte sind in § 340 b HGB geregelt. Gegenstand von Pensionsgeschäften können grundsätzlich sämtliche (Fußnote) Vermögensgegenstände sein, in der Praxis handelt es sich meist um Wertpapiere, Devisen oder Edelmetalle. Man unterscheidet zwischen echten (Fußnote) und unechten (Fußnote) Pensionsgeschäften. Bei letzteren ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Pensionsgeschäfte zurück zu übertragen.
Insbesondere die echten Pensionsgeschäfte haben heute erhebliche wirtschaftliche Bedeutung und werden auch aufgrund der Menge dieser Geschäfte zumeist unter Geltung von nationalen und internationalen Rahmenerträgen geschlossen und abgewickelt.
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Kontakt: kontakt@fasp.deStand: Dezember 2010