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Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs nach Verkehrsverstoß: Verhältnismäßigkeit

Die Pflichten zum Führen eines Fahrtenbuchs bei einem Verkehrsverstoß, bei dem der Halter den Fahrer nicht benennt, hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 12.04.2010 näher konkretisiert. Danach gilt, dass der Kfz-Halter nach einem erheblichen Verkehrsverstoß zum Führen eines Fahrtenbuchs auch dann verpflichtet werden kann, wenn er zuvor im Straßenverkehr nie auffällig war. In dem Fall ging ein Kfz-Halter per Eilantrag gegen eine gegen ihn gerichtete Fahrtenbuchauflage vor. Der Antrag hatte bei dem Gericht jedoch keinen Erfolg. Dieses beurteilte die Fahrtenbuchanordnung als rechtmäßig. Das Führen eines Fahrtenbuches dürfe gegenüber dem Kfz-Halter immer dann angeordnet werden, wenn nach einem Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden kann, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt hat. Auch wenn ein Fahrzeughalter bisher im Straßenverkehr nicht auffällig geworden ist (Fußnote), überwiegt zumindest bei einem nicht unerheblichen Verkehrsverstoß das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor solchen Verstößen und damit das Interesse an der Anordnung einer Fahrtenbuchpflicht. Bei Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um nahezu 60 km/h ist jedenfalls von einer nicht unerheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs auszugehen, so das Gericht.


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Stand: 12.04.2010


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