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Pflichtangaben einer Rechnung

Zahlt der Schuldner nicht, stellt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit der offenen Forderung und der Verzugszinsen. Für eine erfolgreiche und schnelle Anspruchsdurchsetzung ist es von erheblicher Bedeutung, in welcher Art und Weise die Rechnungsstellung erfolgte. Bei Beachtung der folgenden Pflichtangaben können Problem bei der Anspruchsdurchsetzung vermieden werden:

1. Vollständige Absender-Angaben: In jede Rechnung gehören der vollständige (Firmen)Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (=Verkäufers).

2. Vollständige Empfänger-Angaben: In jede Rechnung gehört der vollständige Name und die Adresse des Leistungsempfängers (Rechnungsempfängers). Eine „c/o-Angaben" genügt grundsätzlich nicht den Voraussetzungen für die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers. Bei Unternehmen, die über mehrere Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Betriebsteile verfügen, gilt jede betriebliche Anschrift als vollständige Anschrift (vgl. Schreiben des BMF vom 28. März 2006).

3. Angaben über Ort und Datum der Rechnungsstellung: Die Rechnung sollte regelmäßig gestellt werden, sobald die vereinbarten Leistungen erbracht wurden.

4. Betreffzeile: Die Betreffzeile sollte stets den Titel „Rechnung“ tragen und gegebenenfalls einen Bezug enthalten wie z.B. „Ihr Auftrag vom…“.

5. Angabe der Rechnungsnummer: Die Rechnungsnummer ist eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird und der eindeutigen Zuordnung zur einer jeden Rechnung dient. Durch die fortlaufende Nummer soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Die Bildung beliebig vieler separater Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche ist ebenso zulässig wie eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben.
Seit 1. Januar 2007 müssen auch Verträge über Dauerleistungen (z.B. Mietverträge) eine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten.

6. Auflistung der erbrachten Leistungen: In der Rechnung hat eine genaue Beschreibung der Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. des Umfangs und die Art der erbrachten sonstigen Leistungen sowie den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Lieferung oder Leistung enthalten; nach § 31 Abs. 4 UStDV ist dabei die Angabe des Kalendermonats ausreichend.
Ferner sind aufzuführen die nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.

7. Der Rechnungsbetrag muss Rückschluss darüber geben, welches der zu zahlende Netto-Betrag und der Brutto-Betrag ist und die Umsatzsteuer mit dem geltend gemachten Mehrwertsteuersatz (7% oder 19 % ab 1.1.2007) ausweisen.

8. Zahlungsziel: Wenn der Kunde in der Rechnung darauf hingewiesen wird, dass er bei Nichtzahlung nach Ablauf von 30 Tagen in Verzug gerät, so können ab Zahlungsverzug Verzugszinsen geltend gemacht werden. Für den Zahlungseingang ist dabei ein genaues Datum auszuweisen.

9. Die Bankverbindung muss vollständig und korrekt angegeben werden, um keinen Grund für Zahlungsverzögerungen zu liefern. Insbesondere Einzelkaufleute haben darauf zu achten, dass der Überweisungseingang sowohl über den Nachnamen als auch den Firmennamen erfolgen können.

10. Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) des Absenders: Seite dem 01.01.2007 müssen auf allen Rechnungen, d.h. auch bei Verträge über Dauerleistungen (z.B. Miete etc), für den Zwecke des Vorsteuerabzugs die Steuernummer oder alternativ die USt-ID-Nr. angegebene werden. Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr der EU teilnehmen, müssen in der Rechung ihre Ust-ID-Nr. angeben.
Die Steuernummer wird vom zuständigen Finanzamt auf Anfrage vergeben. Um eine USt-ID-Nr. zugeteilt zu bekommen, genügt ein formloser schriftlicher Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis.
Rechnet ein Unternehmer einen Umsatz in fremdem Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz) ab (z.B. Reisebüro etc), hat er auf der Rechnung die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z.B. Reiseunternehmen) anzugeben.

11. Im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UstG bedarf es des Hinweises, dass für die Lieferung bzw. Leistung eine Steuerbefreiung vorliegt und daher keine Umsatzsteuer anfällt.

12. Hinweis auf Aufbewahrungsfrist. In den Fällen, in denen der Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Werkleistung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer ausführt, ist einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers erforderlich.


Hinweis: Im Einzelfall gilt es zusätzliche Spezialvorschriften zu beachten. Bei Zweifelsfragen sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden, damit missverständliche Rechnungen nicht zu einem unnötigen Zahlungsverzug führen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 19 Abs. 1 UstG

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