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Pflichten des Arbeitnehmers


I. Hauptpflicht des Arbeitnehmers „Arbeitspflicht“

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Pflicht, die versprochene Arbeit zu leisten.

1. Arbeitspflicht
Die Arbeitspflicht hat ihre Rechtsgrundlage im Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 611 I BGB. Der Inhalt der Arbeitspflicht wird durch Gesetz, Tarifvertrag sowie Betriebsvereinbarung ergänzt und durch Weisungen, sowie dem Direktionsrecht des Arbeitgebers konkretisiert. Dadurch werden Qualität, Zeit, Art und Ort näher umrissen. Eine Vertretung, wie sie bei fast allen anderen Verträgen gestattet ist, besteht beim Arbeitnehmer nicht.

Der Arbeitnehmer erfüllt seine Hauptpflicht, wenn er die richtige Arbeit am richtigen Ort zur richtigen Zeit leistet.

2. Pflichtwidrige Nichtleistung der Arbeit
Kommt der Arbeitnehmer seiner Hauptpflicht nicht nach, so ist die Arbeitsleistung in der Regel nicht nachholbar. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er seine Gegenleistungspflicht verweigern kann, das heißt, er bezahlt kein Entgelt. Hat der Arbeitgeber aufgrund dieser Nichtleistung einen Schaden erlitten, kann er vom Arbeitnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Beispiel:
Die Stadt Saarbrücken stellt nach langer Suche einen Leiter des Tiefbauamtes ein und äußert beim Vorstellungsgespräch ihm gegenüber mehrfach, dass der Arbeitsbeginn aufgrund dringender Baumaßnahmen, die sonst Schäden zur Folge hätten, am 01.06.02 erfolgen muss. Die Frist zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt 3 Monate. Am 15.05.02 teilt der angehende Tiefbauamtsleiter der Stadt mit, dass er die Stelle doch nicht antreten werde.

II. Nebenpflichten des Arbeitnehmers

1. Treuepflicht
Über die Arbeitspflicht hinaus, unterliegt der Arbeitnehmer der Treupflicht.

Die Treuepflicht ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen anderer Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann.

Sie stellt dem Arbeitnehmer die Aufgabe, die wirtschaftlichen Ziele seines Arbeitgebers zu unterstützen. Er muss sich also für die Interessen seines Arbeitgebers, insbesondere seines Betriebs einsetzen. Die Treupflicht steigt mit der Verantwortungsfunktion. Je höhergestellt der Arbeitnehmer ist (leitender Angestellter) und je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto höher ist die Anforderung. Die Treupflicht hat zwei Komponenten – die Unterlassungspflichten und die Verhaltungspflichten.

2. Unterlassungspflichten
An erster Stelle bei den Unterlassungspflichten steht die Verschwiegenheitspflicht. Der Arbeitnehmer muss alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnis hüten. Dazu gehören Kundenlisten und -adressen, Preislisten, Kalkulationsunterlagen, Kreditwürdigkeit, technische Entwicklungen und Erfindungen.

Er darf also mit Dritten weder über Vorgänge, die die Konkurrenz seines Arbeitgebers interessieren, noch über negative Entwicklungen, die geeignet sind, den Ruf des Arbeitgebers zu schädigen, sprechen.

Ihm ist es weiterhin verboten, Schmiergelder anzunehmen.

Auch darf er keinen direkten Wettbewerb gegen den Arbeitgeber betreiben. Zum Teil ergeben sich die Unterlassungspflichten schon aus dem Gesetz. Hier sind die §§ 60, 61 HGB zu nennen. Sie regeln das Konkurrenzverbot für kaufmännische Angestellte, sowie die §§ 12, 17 OWiG, die das Schmiergeldverbot bzw. die Verschwiegenheitspflicht festlegen.
Ein Arbeitnehmer, der seine Selbständigkeit plant, darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht seine Arbeitskollegen abwerben oder abzuwerben versuchen.

Der Versuch der Abwerbung liegt nur vor, wenn auf den Kollegen mit einer gewissen Ernsthaftigkeit und Beharrlichkeit eingewirkt wird, um ihn zum Wechsel des Arbeitsverhältnisses zu bewegen.

Eigentlich darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht untersagen.

Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer neben seiner vertraglichen Tätigkeit erbringt.

Von diesem Grundsatz werden Ausnahmen gemacht.

Die Nebentätigkeit darf nicht während der Arbeitszeit ausgeübt werden.

Die Nebentätigkeit darf den Arbeitnehmer nicht so in Anspruch nehmen, dass er seine Hauptleistungspflicht nicht wahrnehmen kann.

Beispiel:
Der kaufmännische Angestellte fährt nach Arbeitszeitende von 17.00 Uhr bis lang in die Nacht Taxi.

Der Arbeitnehmer benötigt nach der Arbeit Zeiten zur Erholung und Entspannung.

Während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte.
3. Verhaltenspflichten
Unter Verhaltenspflichten versteht man insbesondere Mitteilungs- und Anzeigepflichten. Der Arbeitnehmer muss daher Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf, insbesondere drohende Schädigungen, wie defekte Maschinen oder Betrügereien, melden.
4. Repräsentationspflicht
Für Arbeitnehmer, die mit Kunden in Kontakt kommen, besteht zudem eine Repräsentationspflicht. Sie sind verpflichtet, ihre Umgangsformen und Kleidung entsprechend zu halten.

Beispiel:
Ein Bankangestellter wird also Schwierigkeiten bekommen, wenn er in Lederjacke und Jeans oder mit schmutzigen Fingernägeln zur Bank kommt.



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Stand: 06.06.2008


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Normen: § 611 BGB

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