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Presserechtliche Haftung im Internetforum Teil II: Der Gegendarstellungsanspruch

Wurde der Unterlassensanspruch durchgesetzt oder hat der Betreiber eines Forums von sich aus einen entsprechenden Beitrag gelöscht, ist dem Betroffenen zwar zunächst geholfen, aber ihm fehlt die Möglichkeit, die Leser des entsprechenden Beitrags zu erreichen. Insofern stellt sich die Frage, ob er ähnlich wie gegenüber Zeitungen einen Anspruch auf Gegendarstellung hat. Dieser Anspruch ist insofern interessant, als dass dieser Anspruch schnell durchgesetzt werden kann und nicht an die Prüfung des Wahrheitsgehalts der vorangegangenen Äußerung geknüpft ist. Insofern ist zu prüfen, ob die speziellen Regelungen für Multimediadienste einen solchen Anspruch kennen. Während die einschlägigen Gesetze für Tele- und Mediendienste in vielen Punkten identisch sind, unterscheiden sie sich unter anderem in diesem Punkte. Nur der MediendiensteStaatsvertrag kennt einen Gegendarstellungsanspruch. Damit stellt sich die Frage, ob es sich bei einem Internetforum um einen Teledienst oder um einen Mediendienst handelt. Das Oberlandesgericht München hat diese Frage in seinem Urteil vom 17.05.2002 ausdrücklich offen gelassen. Teledienste: Hierunter werden Kommunikationsdienste zur Individualkommunikation gefasst (Nachfragekommunikation). Typischerweise sind das Onlineshops, die Verbreitung von Umwelt- oder Börsendaten, Navigationshilfen oder Suchmaschinen. Mediendienste: sind hingegen Informationsleistungen die an die Allgemeinheit gerichtet werden (Angebotsorientiert). Hierunter lassen sich z.B. Verteilerdienste wie Newsletter, elektronische Angebote der Presse oder Rundfunkdienste fassen. Maßgeblich ist demnach ob der jeweilige Dienst meinungsbildend auf die Allgemeinheit wirken soll. Insofern ist eine einheitliche Klassifizierung aller Foren unmöglich. Es gibt sicher Foren, die lediglich dem technischen Support zu einem bestimmten Produkt/Software dienen und keinerlei meinungsbildende Funktion haben. Die überwiegende Zahl der Foren dient nach Auffassung des Verfasser gerade der Bildung von Öffentlichkeit. Der einzelne Nutzer soll sich gerade gegenüber der Allgemeinheit äußern und wirkt damit meinungsbildend. Dies kann sich auf den Kauf eines bestimmten Produktes auswirken oder sogar auf die Position eines Unternehmens auf dem Markt. Auch der Anbieter profitiert von der Öffentlichkeit seines Forums, sei es durch die hohe Frequentierung seiner Webseite über die weitere Leistungen angeboten werden, oder über die Steigerung des Marktwertes der Domain gegenüber Werbekunden. Insofern ist es für ihn zumutbar, sich nach dem Mediendienstestaatsvertrag beurteilen zu lassen. Insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass ein Gegendarstellungsanspruch als bloßer Forumseintrag erwirkt werden kann und nur für den Fall ein Rechtsschutzinteresse besteht, wo ein Forumseintrag des Betroffenen seitens des Administrators verhindert wird. In diesem Fall sorgt der Gegendarstellungsanspruch für die gerichtliche Durchsetzung zu Teilnahme an dem jeweiligen Forum. Allerdings scheitert schon außerhalb des Gerichts der Gegendarstellungsanspruch häufig an Formfehlern. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Gegendarstellung innerhalb von 6 Wochen verlangt werden muss.
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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Persönlichkeitsschutz im Internet
  • Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:  
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


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