Logo Brennecke & FASP Group

Probezeit oder Probearbeitsverhältnis?


Die Probezeit dient in erster Linie dazu, dem Arbeitgeber Aufschluss darüber zu geben, ob sich der neu eingestellte Arbeitnehmer für die ihm zugedachte Aufgabenstellung eignet. Gleichzeitig soll der Arbeitnehmer prüfen, ob die Tätigkeit seinen Vorstellungen entspricht.

Muss man eine Probezeit vereinbaren?
Normalerweise ist eine Probezeit gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jedoch muss im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses eine Probezeit erfolgen (§ 20 BBiG).

Ein Probearbeitsverhältnis kann sowohl als befristetes Arbeitsverhältnis (sog. Probearbeitsverhältnis) als auch als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Tipp: Treffen Sie eine eindeutige Befristungsabrede. Ansonsten ist im Zweifel von einem unbefristeten Probearbeitsverhältnis auszugehen.

Beim befristeten Probearbeitsverhältnis ist der Erprobungsgrund als sachlicher Grund für die Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses anerkannt.

Die Dauer der Probezeit richtet sich nach der Komplexität und dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung. Üblich sind Höchstgrenzen von drei Monat für gewerbliche Arbeitnehmer und von sechs Monaten für Angestellte. Im Allgemeinen wird eine Probezeit von sechs Monaten als ausreichend anzusehen sein; jedoch kann bei besonders anspruchsvollen wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten auch neun – oder maximal zwölf Monate betragen.

Häufig enthalten Tarifverträge Regelungen über die Dauer der Probezeit.

Im Berufsausbildungsverhältnis muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).
Lässt sich die Eignung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Probezeit noch nicht verlässlich feststellen, kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Probezeit verlängert werden.
Eine automatische Verlängerung der Probezeit ist nur möglich, wenn längere Fehlzeiten des Arbeitnehmers eine Erprobung nicht zuließen oder diese vertraglich vereinbart wurde.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 09.06.2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtAusbildung
RechtsinfosArbeitsrechtBefristung