Projektentwicklung: Können Projektsteuerung und Baubetreuungsverträge jederzeit gekündigt werden?
Sachverhalt:
In einem Baubetreuungsvertrag verpflichtet sich ein Baubetreuer mit einem Architekten und Inhaber eines Baugeschäfts zur Vorbereitung und Durchführung finanzwirtschaftlicher Baubetreuung zweier Bauvorhaben gegen ein pauschales Entgelt, dass in mehreren Stufen je nach Stand der Bewilligung und Auszahlung der öffentlichen Bauteilen verlegt wird.
In einer vom Baubetreuer verwendeten AGB wird die ordentliche und fristlose Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Eine Kündigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Der Architekt kündigt den Vertrag und beruft sich dabei auf einen wichtigen Grund. Der Baubetreuer tritt der Kündigung entgegen und klagt die volle Vergütung ein. Die erste und zweite Instanz spricht dem Baubetreuer die volle Vergütung zu. Der Architekt legt gegen dieses Urteil Revision ein.
Entscheidung:
Der Architekt hat mit seiner eingelegten Revision Erfolg. Nach Ansicht des BGH (BGH, Urteil vom 9.06.2005 – III ZR 436/04) handelt es sich vorliegend um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt nicht vor.
Der BGH führt weiter in seiner Urteilsbegründung aus, dass das Berufungsgericht richtigerweise angenommen hat, dass das Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 5 BGB durch AGB ausgeschlossen werden kann. Bei den nach dem Baubetreuungsvertrag geschuldeten Diensten handelt es sich jedoch um Dienste höher Art.
Das Recht zu fristlosen Kündigung nach § 627 BGB, kann anders als das Kündigungsrecht nach § 621 Nr. 5 BGB, nicht durch AGB ausgeschlossen werden. Dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis wird dadurch Rechnung getragen, da es für jede Partei eine sofortige Kündigungsmöglichkeit ermöglicht. Gerade bei derartigen, ganz auf das persönliche Vertrauen gestellten Dienstverhältnissen müssen die Parteien die Möglichkeit haben, frei über den Fortgang des Vertrages zu entscheiden.
Nach Auffassung des BGH steht dem Architekten kein Anspruch auf die volle Vergütung gem. § 615 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Senat verweist daher die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Schleswig zurück.
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Stand: Oktober 2005
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