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Recht der GbR 1. Einleitung und Enstehung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder GdbR abgekürzt) ist die Ausgangsform der Personengesellschaften. Sie ist gesetzlich in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Eine GbR ist relativ einfach und unkompliziert zu gründen.

I. Wie entsteht eine GbR

Zur Gründung einer GbR ist ein Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB erforderlich.

Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht notwendig. Die GbR entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
Prinzipiell kann der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen werden, sollte aber aufgrund der Beweisbarkeit vorzugsweise schriftlich abgeschlossen werden. Näheres hierzu unten unter II. 1.

 

II. Was sind die wesentlichen Merkmale einer GbR ?

  1. Ein wirksamer Gesellschaftsvertrag

    Der Gesellschaftsvertrag kann schriftlich aber auch mündlich geschlossen werden. Ein mündlicher Gesellschaftsvertrag einer GbR kann ausdrücklich (alle Gesellschafter sprechen ausdrücklich aus, dass sie die Gesellschaft miteinander gründen) oder konkludent geschlossen werden. Konkludent bedeutet, dass ein mündlicher Vertrag auch ohne explizite Aussage "wir wollen eine Gesellschaft gründen" durch entsprechendes handeln ohne jede verbale Aussage entstehen kann.

    Ein konkludenter Gesellschaftsvertrag kann sogar zu einer GbR führen, ohne dass es die Gesellschafter überhaupt selbst merken.

    Beispiel:
    Zwei Eheleute bauen gemeinsam ein Haus. Es ist ihnen nicht einmal bewusst, dass sie damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, tun es aber durch konkludenten Vertragsschluss durch einfaches handeln.

  2. Besonderheit: die Grundbesitz-GbR.

    Der Gesellschaftsvertrag muss jedoch notariell geschlossen werden, wenn ein Rechtsgeschäft einer notariellen Beurkundung bedarf (z.B. beim Vertrag über Grundstücke nach § 311 b Abs. 1 BGB).
    Aufgrund der wechselnden Gesellschafterstruktur und weil es kein Gesellschafterregister zum Nachweis desa Gesellschafterbestandes gibt, ist die Eintragung einer GbR in eine Grundbuch als Grundeigentümer nur mit ein paar "Kunstgriffen" möglich. Wie beraten Sie gerne, auf welchem Wege dies geht.

  3. Bestreben der Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck zu fördern

    Der Gesellschaftsvertrag muss den gemeinsamen Zweck inhaltlich festlegen, welchen die Gesellschafter durch gemeinsames Zusammenwirken erlangen wollen. Gestattet ist jeder rechtlich erlaubte Zweck. Ferner besteht für jeden Gesellschafter einer Förderungspflicht.

  4. Förderung des gemeinsamen Zwecks durch Beiträge

    Die Beiträge müssen nicht Geldbeträge sein. Die Gesellschafter sollten im Gesellschaftsvertrag genau festlegen, welcher Gesellschafter in welcher Form Beiträge leistet.

III. Was ist der wesentliche Unterschied zwischen einer OHG und GbR?

Die OHG und die GbR haben viele Übereinstimmungen. Es haften beispielsweise alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Der Unterschied ist, dass die OHG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und die GbR nicht. Wird durch die GbR ein Handelsgewerbe betrieben, so wird sie automatisch zur OHG. Dies geschieht unabhängig davon, ob dies gewollt ist oder nicht.

Beendet eine OHG das Handelsgewerbe, wird sie wieder zur GbR, wenn die OHG nicht im Handelsregister eingetragen ist. Steht die OHG noch im Handelsregister und gibt sie das Handelsgewerbe auf, wird die OHG mit Austragung aus dem Handelsregister zur GbR.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Das Recht der GbR

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2012


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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