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Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge

Wurde ein Mitbieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge benachteiligt oder ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, stehen in der Regel folgende Rechtsbehelfe oder Verfahren zur Nachprüfung zur Verfügung. 1. Verfahren zur Nachprüfung vor den Vergabekammern der Länder, §§ 102 ff GWG (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt dann der Nachprüfung durch die Vergabekammer, wenn bestimmte Auftragssummen, so genannte Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden (§ 100 Abs.1 GWB i.V.m. § 2 VergabeVO). Der Schwellenwert liegt in der Regel bei 200.000 € Auftragssumme. Die Vergabekammer wird nur auf Antrag tätig, wobei jedes Unternehmen, dass ein berechtigtes Interesse an dem betreffenden Auftrag hat, antragsbefugt ist. Der Nachprüfungsantrag muss ein bestimmtes Begehren enthalten und begründet werden (§ 108 GWB). Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Ein bereits erteilter Zuschlag kann jedoch nicht aufgehoben werden (§ 114 GWB). Die Vergabekammer entscheidet durch Verwaltungsakt, gegen den wiederum das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist (§§ 116 ff GWB). 2. Mitteilung des Verdachts wettbewerbswidrigen Verhaltens zum Bundeskartellamt Hat ein Mitbewerber Wettbewerbsvorteil aufgrund eigener Marktmacht beispielsweise zu Gunsten eines Tochterunternehmens ausgenutzt und liegen entsprechende Hinweise vor sollten weiterverfolgt werden, da sie die Möglichkeit bieten, diese dem Bundeskartellamt zu übermitteln. Das Bundeskartellamt hat damit die Möglichkeit von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und gegebenenfalls ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, Durchsuchungen durchzuführen und im Falle kartellrechtswidrigen Verhaltens der betroffenen Unternehmen mittels Untersagungsverfügung b.z.w. Mehrerlösabschöpfung einzuschreiten. Entsprechende qualifizierte Hinweise können auch anonym beim Bundeskartellamt beispielsweise durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt vorgetragen werden. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen "klassischen" Rechtsbehelf, dennoch sollte die Wirkung solcher Hinweise auf die beteiligten Unternehmen und ihr Verhalten am Markt nicht unterschätzt werden. 3. Dienstaufsichtsbeschwerde zur Aufsichtsbehörde Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist form- und fristlos möglich.  Sie sensibilisiert die Beamten der Aufsichtsbehörde für Wiederholungsfälle und sollte deshalb grundsätzlich eingelegt werden.


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Stand: Juli 2006


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