Rechtsfolgen bei Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag
Rechtsfolgen bei Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag
Nach allgemeinem Zivilrecht ist die modifizierte Annahme eines Antrages zugleich die Ablehnung des ursprünglichen Angebots verbunden mit der Unterbreitung eines neuen Antrags. Dies muss der ursprüngliche Antragende dann wiederum annehmen. Schweigt er auf das neue Angebot gilt dies grundsätzlich als abgelehnt. Im Versicherungsrecht wird diese allgemeine Regelung durch § 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) modifiziert. Danach gilt das Schweigen des Interessenten auf einen Versicherungsschein, der nicht mit seinem Antrag übereinstimmt, als Genehmigung der Abweichung, sofern er nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Dies bedeutet, dass in diesem Fall das Schweigen des Versicherungsnehmers als Annahme des Gegenangebots verstanden wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheines darauf hingewiesen hat, dass die Abweichungen als genehmigt gelten, wenn kein fristgerechter Widerspruch erfolgt. Dieser Hinweis des Versicherers hat durch eine besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein zu geschehen. Der Versicherer hat zudem auf die einzelnen Abweichungen aufmerksam zu machen. Verletzt der Versicherer diese Hinweispflichten kommt der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers zustande. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn zuvor bereits ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, der Versicherungsschein dann aber von dieser Vereinbarung abweicht.
Stand: November 2005
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