Logo Brennecke & FASP Group

Rechtsfolgen der Verletzung einer Obliegenheit nach dem Eintritt des Versicherungsfalls



Herausgeber / Autor(-en):
Yeva Rasolka


Rechtsfolgen der Verletzung einer Obliegenheit nach dem Eintritt des Versicherungsfalls

Die Verletzung einer Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls (z.B. Pflicht zur richtigen Auskunft über den Versicherungsfall) führt nur unter strengen Voraussetzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Erforderlich dafür ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem, gröblichem Maße außer Acht lässt und nicht beachtete, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Die Beweislast für diese Voraussetzung liegt auf Seiten des Versicherers. Erbringt der Versicherer den Beweis der groben Fahrlässigkeit, bleibt dem Versicherungsnehmer allerdings der Gegenbeweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen nachteiligen Einfluss gehabt hat. Diese Möglichkeit steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht offen, wenn er die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich begangen hat. In den meisten Fällen einer vorsätzlichen Verursachung der Obliegenheitsverletzung wird sich der Versicherer deshalb auf Leistungsfreiheit berufen können. Eine Ausnahme davon machen die Gerichte, wenn die vorsätzliche, folgenlos gebliebene Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers generell objektiv ungeeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden oder wenn den Versicherungsnehmer subjektiv kein erhebliches Verschulden trifft. Wann dies der Fall ist, ist anhand des konkreten Einzelfalles zu prüfen.




Herausgeber / Autor(-en):
Yeva Rasolka


Kontakt: yeva.rasolka@gmail.com
Stand: November 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.

Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosProzessrechtBeweis
RechtsinfosVersicherungsrechtHaftpflichtversicherung
RechtsinfosVersicherungsrechtLebensversicherung