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Restschuldbefreiung: Deliktsforderung aus Verstoß gegen § 266a StGB

Typischerweise ergibt sich ein Problem bei Insolvenzverfahren ehemals Selbständiger im Zusammenhang mit der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen der Sozialabgaben oder Steuern, strafbar gemäß § 266a StBG selbst wenn die entsprechenden Löhne und Gehälter gar nicht mehr gezahlt wurden. Diese Forderungen, als Forderungen aus unerlaubter Handlung (Fußnote), sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern sie entsprechend § 174 Abs. 2 InsO unter Hinweis auf den Deliktscharakter im Insolvenzverfahren angemeldet und festgestellt werden.

Die gar nicht so seltene hier beschriebene Konstellation besteht in einer Deliktsforderung, deren Anmeldung durch Krankenkasse oder Finanzamt entweder vollständig versäumt wurde oder ohne Hinweis auf den Deliktscharakter erfolgte. Bis zum Abschluß des Insolvenzverfahrens kann beides unproblematisch nachgeholt werden. Sobald das Insolvenzverfahren aber abgeschlossen und aufgehoben wurde, geht die Deliktsforderung als einfache Insolvenzforderung in die Wohlverhaltensphase und die nachfolgende Restschuldbefreiung. Wenn die lediglich die Qualifizierung als Delikt fehlt nimmt die Forderung quotenmäßig am Verfahren teil, bei unterbliebener Anmeldung geht die Forderung – wie jede andere nicht angemeldete Insolvenzforderung - in die Restschuldbefreiung, ohne dass sie bei der Verteilung berücksichtigt wird.

Die für den Schuldner zunächst erfreuliche Tatsache, dass der Deliktscharakter der Forderung vergessen wurde, und die Forderung damit der Restschuldbefreiung unterfällt, hat den entscheidenden Nachteil, dass regelmäßig die Strafbarkeit der zugrunde liegenden Handlung – etwa das unterlassene Abführen der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge oder der Einkommenssteuern – noch nicht verjährt sein dürfte. Soweit kein besonders schwerer Fall vorliegt, verjähren Delikte nach § 266a StGB in fünf Jahren.

Der Gläubiger – die Krankenkasse oder das Finanzamt – kann zwar zivilrechtlich die Forderung nicht mehr durchsetzen, aber er kann natürlich eine Strafanzeige erstatten oder mit einer solchen drohen.

Der Schuldner gerät in diesem Fall in eine problematische Situation: Zahlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens dürfen nicht geleistet werden, da sie Gläubigerbegünstigungen gemäß § 283 c StGB darstellen würden und damit sowohl strafrechtlich relevant wären, als auch einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung darstellen könnten. Ohne die übrigen Gläubiger zu benachteiligen könnte der Schuldner nur Ratenzahlungen aus seinem unpfändbaren Einkommen leisten. Diese werden in aller Regel nicht ausreichen, um die Forderungen zu begleichen. Wenn es dem Schuldner nicht gelingt zu einer Übereinkunft mit dem Deliktsgläubiger zu kommen, wird dieser wohl nicht auf eine Strafanzeige verzichten.

Im Strafverfahren steht der Schuldner dann vor dem Problem dass er nicht in den Genuß der Straffreiheit nach § 266a Abs. 6 StGB kommen kann, weil eine Nachzahlung der vorenthaltenen Abgaben ihm sowohl aus praktischen als auch aus rechtlichen Gründen im Insolvenzverfahren oder der Wohlverhaltensphase nicht möglich ist. Auch eine Geldstrafe wird ein Schuldner in der Wohlverhaltensphase – der seine pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder abgetreten hat – selbst in Raten kaum zahlen können. Eine ersatzweise vollstreckte Freiheitsstrafe führt dazu, dass mangels Erwerbsmöglichkeit während der Freiheitsstrafe kein Einkommen erzielt werden kann, was wiederum zur Verwagung der Restschuldbefreiung führen kann. Im Hinblick auf die Restschuldbefreiung dürfte für den Schuldner wohl eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe dann noch die beste Lösung sein.


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Stand: Februar 2007


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 266 a StGB, § 283 c StBG, § 174 Abs. 2 InsO

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