Risiko für Steuerberater - Gründungsberatung
Die Gründung einer GmbH dient der Haftungsbegrenzung für die Gesellschafter. Nicht erst seit der GmbH-Reform besteht trotzdem gerade für Geschäftsführer und Gesellschafter von kleinen und mittelständischen Unternehmen das Risiko, für Fehler nicht nur persönlich zu haften, sondern sich auch strafbar zu machen. Ihre Berater, insbesondere Steuerberater, laufen Gefahr, als Mittäter oder Anstifter bestraft zu werden.
Wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer bei der Gründung und deren Anmeldung zum Handelsregister falsche Angaben über
die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 82 GmbH-Gesetz).
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 82 GmbH-Gesetz).
Bekanntlich versichert der Geschäftsführer bei der Anmeldung der neuen GmbH zum Handelsregister an Eides statt, dass das Stammkapital zur freien Verfügung der Gesellschaft steht. Die Vorstellung des Publikums geht dahin, dass dies der Fall ist, wenn vorher die Stammeinlage in erforderlicher Höhe auf ein Konto eingezahlt wurde, das auf den Namen der GmbH in Gründung lautet.
Die wenigsten wissen aber, dass die Einzahlung allein nicht genügt.
Das Kapital muss auch in der freien Verfügung der Gesellschaft bleiben. Verboten ist also:
- Wenn die Gesellschaft die Einlage an den Gesellschafter zurückzahlt.
- Wenn die Gesellschaft in zeitlichem Zusammenhang mit der Gründung dem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person ein Darlehen gewährt, so dass sie dann nicht mehr Geld auf dem Konto hat, sondern nur noch die Darlehensforderung gegenüber dem Gesellschafter (sog. „Hin- und Herzahlen“)
- Wenn die Gesellschaft vom Gesellschafter dessen Einzelunternehmen oder einzelne Wirtschaftsgüter in zeitlichem Zusammenhang mit der Gründung abkauft (sog. „verdeckte Sacheinlage“)
Diese verbotenen Handlungen führen dazu, dass die Einlage als nicht geleistet gilt. Der Gesellschafter ist also verpflichtet, die Einlage erneut einzuzahlen. Gerät das Unternehmen in die Insolvenz, ist dies eine beliebte Forderung von Insolvenzverwaltern. Der Geschäftsführer, der diese Handlungen ja für die Gesellschaft durchführt, macht sich schadenersatzpflichtig.
Was hat der Steuerberater damit zu tun?
Nicht selten kommen die Vorschläge, die eingezahlte Einlage entsprechend zu verwenden, vom Steuerberater.
Zum Beispiel bei der Gründung einer GmbH & Co. KG: Diese Form der Kommanditgesellschaft hat üblicherweise eine oder mehrere Personen als Kommanditisten. Diese haften nur mit ihrer – meist sehr geringen – Hafteinlage. Ist diese gezahlt, gibt es keinen Durchgriff auf das Privatvermögen des Kommanditisten. Mit ihrem kompletten Vermögen haftet nur die Komplementärin – die GmbH. Die GmbH kümmert sich nur um die Verwaltung der KG und erhält von dieser ihre Auslagen hierfür erstattet. Sie braucht üblicherweise daher kein Betriebskapital. Es scheint somit wirtschaftlich unsinnig, wenn die GmbH ihr Stammkapital auf der Bank liegen lässt. Viel vernünftiger ist es doch, das Kapital an die KG auszuleihen, damit diese damit arbeiten kann.
So lautet dann auch der Rat des Steuerberaters: Zahlen Sie die GmbH-Einlage bei der Gründung auf das GmbH-Konto ein. Sobald die GmbH im Handelsregister eingetragen ist, gibt die GmbH der KG ein Darlehen und Sie können das Geld zum Arbeiten verwenden.
Folgt der Geschäftsführer-Gesellschafter diesem Rat, macht er sich strafbar; erklärt er im Strafverfahren, er habe doch nur auf den Rat seines Steuerberaters gehört, wird der Steuerberater als Anstifter mit zur Rechenschaft gezogen.
Der Geschäftsführer hat nämlich bei der Anmeldung falsche Angaben darüber gemacht, dass die Einlage zur freien Verfügung der Gesellschaft steht. Ein ungesicherter Darlehensanspruch gegenüber der KG, dessen Rückzahlung womöglich auch noch einer langfristigen Kündigungsfrist unterliegt, ist eben etwas anderes als Geld auf dem Bankkonto. Das sieht der Staatsanwalt recht eng.
Wir beraten Sie gern bei der Gründung Ihres Unternehmens und auch, wenn Sie Gründer als Steuerberater/in unterstützen. Sprechen Sie uns an.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Januar 2009
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ StrafrechtRechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH/ Gesellschafter
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH/ Vorgesellschaft
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH/ Geschäftsführung
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH/ Gründung/ Haftung
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ Kommanditgesellschaft/ Gesellschafter
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ Kommanditgesellschaft/ Geschäftsführung
Rechtsinfos/ Bankrecht/ Bankhaftung/ Dritte
Rechtsinfos/ Bankrecht/ Insolvenz
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH/ Gründung
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ GmbH und Co KG/ Gründung
Rechtsinfos/ Haftungsrecht/ Berufsgruppen/ Steuerberater
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Bank und Insolvenz
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Gesellschaftsrecht
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Verwalter - Treuhänder/ Haftung