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Schriftform: Kündigungen und befristete Arbeitsverträge nur noch schriftlich

Seit 1. Mai 2000 ist das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, in Kraft getreten. Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedarf es seither für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, für Auflösungs- bzw. Aufhebungsverträge sowie für die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Seit 01.05.00 ist eine - fristgemäße oder fristlose - Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt worden ist. Das gilt für alle Kündigungserklärungen, die dem Kündigungsempfänger ab 1. Mai 2000 zugehen. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt. Teilweise neu geregelt wurde zum 01.05.00 auch das Recht der Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte (erste Instanz). Berufung kann eingelegt werden, wenn sie durch das Arbeitsgericht zugelassen worden ist oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM (bisher 800 DM) übersteigt. Bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Berufung künftig immer zulässig. Anmerkung: Sollte ein Mitarbeiter aufgrund (unwirksamer) mündlicher Kündigung seine Tätigkeit einstellen, muss der Arbeitgeber nunmehr zunächst den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Tätigkeit auffordern (aus Beweisgründen bitte schriftlich !) und kann erst bei Verweigerung dieser Wiederaufnahme der Arbeit selbst durch eine schriftliche Kündigung Rechtssicherheit schaffen.


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Stand: seit 01.05.00


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


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