Schutz vor Nachahmungen und Plagiaten Teil I
Teil I: Entstehung
Weder als patentrechtlich noch als Gebrauchsmuster geschützte Produkte sind häufig das Opfern von Plagiaten und Nachahmungen. Doch nicht alles darf einfach nachgebaut werden.
Prinzipiell sollen verschiedene Waren mit gleicher Funktion zur Förderung und Belebung der Konkurrenz angeboten werden und damit der freien Marktwirtschaft dienen. Nur wann handelt es sich um verschiedene Produkte und wann ist der unmittelbare Nachbau untersagt?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Teilnahme am Wettbewerb durch die Verwendung von Nachahmungen bestehender Produkte unzulässig. In jedem Fall dann, wenn das Produkt durch Patent-, Marken- und sonstige spezielle Schutzrechte geschützt ist.
Was ist, wenn Ihr Produkt nicht erfinderisch genug ist, oder Sie die Kosten gescheut haben?
Nach § 4 Nr. 9 UWG nimmt außerdem derjenige in unlauterer Weise am Wettbewerb teil, der Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Damit der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz überhaupt entstehen kann, ist zunächst das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, also eine besondere Prägnanz der Produkte im Markt, erforderlich. Außerdem müssen besondere, die Unlauterkeit der Nachahmung begründende Umstände hinzutreten, welche in § 4 Nr. 9 lit. a - c UWG aufgeführt sind.
1) Die vermeidbare Herkunftstäuschung:
Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, die einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden können, nachahmt und sein Erzeugnis in den Verkehr bringt, handelt wettbewerbswidrig wenn die unmittelbare Nachahmung nicht technisch bedingt war, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen. Hierzu muss Ihr Produkt Gestaltungsmerkmale aufweisen, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen.
2) Die unmittelbare Übernahme fremder Leistung:
Als wettbewerbswidrig einzuschätzen sind außerdem die unmittelbare Aneignung fremder Leistung und das identische Nachmachen, wenn dabei keine eigene Leistung erkennbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein eingeführtes Produkt ohne eigene Entwicklungskosten (-mühen) und durch die Übernahme ohne wirtschaftliches Risiko (Übernahme des Vertriebswegs...) nahezu identisch übernommen wird. Das Ausgangsprodukt muss allerdings auch für den wettbewerbsrechtlichen Schutz eine gewisse Eigenart aufweisen, und insofern mit einem gewissen Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten hergestellt werden.
3) Das Ausbeuten fremden Rufes:
Der gute Ruf eines fremden Geschäftsinhabers oder Unternehmers wird ausgenutzt, wenn durch die Verwendung bestimmter Merkmale einer fremden Ware der Kunde einen bestimmten Qualitätsmaßstab erwartet. Der Kunde meint die ihm bekannte Ware zu erhalten, während er in Wirklichkeit eine „billige Nachahmung“ erhält. Die Wettbewerbswidrigkeit kann in diesem Fall nur entfallen, wenn die Nachahmung technisch bedingt ist und zumindest die Mindestqualitätskriterien erfüllt.
Stand: 01.05.1008
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Medienrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen. Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
- Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet unter anderem folgende Vorträge an:
- Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
- Persönlichkeitsschutz im Internet
- Das Recht auf Vergessen – Löschungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Onlineshops rechtssicher gestalten
- Lizenzvertragsgestaltung
- Der Gebrauchtsoftwarekauf
- Vertriebslizenzen in Recht und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Wettbewerbsrecht/ NachahmungRechtsinfos/ Markenrecht/ Verwechslungsgefahr
Rechtsinfos/ Medienrecht