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Sicherheitseinbehalte in der Insolvenz

Sicherheitseinbehalte in der Insolvenz

Der Auftraggeber kann sich durch vereinbarte Sicherheitseinbehalte vor den wirtschaftlichen Schäden auf Grund der Insolvenz des Auftragnehmers schützen.

Formen der Sicherheiten

Folgende Möglichkeiten bestehen, um sich gegen Insolvenzrisiken abzusichern.

Die VOB führt als Regelformen die Bürgschaft und die Anlage von Sperrkonten auf. Daneben sind in der Praxis der Ausführungseinbehalt und der Schlusseinbehalt weit verbreitet.

Unter einem Ausführungseinbehalt versteht man i.d.R. einen Betrag in Höhe von 10% der jeweiligen Abschlagszahlungen während der Bauzeit. Dieser wird von den Abschlagszahlungen abgezogen und einbehalten. Der Einbehalt kann abgewandt werden, indem der Auftragnehmer bei Vertragsschluss eine Bankbürgschaft i.d.R. in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme als Vertragserfüllungsbürgschaft beibringt.

Der Schlusseinbehalt dient zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen. Auch dieser kann ggf. durch eine Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden.

Die o.g. Sicherheiten dienen dazu, beim Ausfall des Auftragnehmers bei Vertragserfüllung bzw. etwaig bestehenden Gewährleistungsansprüchen den Auftraggeber zu sichern. Eine solche Sicherung kann notwendig werden, wenn der Auftragnehmer in Insolvenz fällt und den Auftrag nicht mehr beenden bzw. keine Mängelbeseitigung mehr leisten kann.

Die Sicherheiten für Gewährleistungsansprüche werden bis zur Verjährung der Gewährleistungsrechte einbehalten. Nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfristen sind grundsätzlich die restlichen Zahlungen durch den Auftraggeber zu leisten.

Vereinbarung der Sicherheit

Diese Sicherheiten müssen ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so kann der Auftragnehmer und im Fall der Insolvenz der Insolvenzverwalter, die Einbehalte herausverlangen. Sind sie hingegen vereinbart, so ist auch der Insolvenzverwalter daran gebunden, denn ihm stehen nicht mehr und keine anderen Rechte zu, als dem Insolvenzschuldner (Fußnote); BGH IX ZR 151/98; NJW 1998, 1261f.

Druckeinbehalt

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass für den Auftraggeber im Fall von Mängeln die Möglichkeit besteht, weitere Zahlungen gemäß § 641 III BGB einzubehalten. Der Auftraggeber muß hierzu eine Liste aller Mängel erstellen. Der Auftragnehmer (Fußnote) muss im Gegenzug die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten beziffern und entsprechende Nachweise erbringen. Dafür, dass der Auftraggeber bei Mängeln nur die dreifachen Mängelbeseitigungskosten als sog. Druckeinbehalt zurückhalten und nicht eine Totalverweigerung vornehmen kann, ist ebenfalls Auftragnehmer (Fußnote) beweispflichtig.

Erbringt der Auftragnehmer (Fußnote) die vorbenannten Nachweise nicht, ist der Einbehalt des Auftraggebers entscheidend und der Auftragnehmer (Fußnote) kann keine weitere Leistung in Bezug auf die Einbehalte verlangen.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 1/2005


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