Sicherheitseinbehalte in der Insolvenz
Sicherheitseinbehalte in der Insolvenz
Der Auftraggeber kann sich durch vereinbarte Sicherheitseinbehalte vor den wirtschaftlichen Schäden auf Grund der Insolvenz des Auftragnehmers schützen.
Formen der Sicherheiten
Folgende Möglichkeiten bestehen, um sich gegen Insolvenzrisiken abzusichern.
Die VOB führt als Regelformen die Bürgschaft und die Anlage von Sperrkonten auf. Daneben sind in der Praxis der Ausführungseinbehalt und der Schlusseinbehalt weit verbreitet.
Unter einem Ausführungseinbehalt versteht man i.d.R. einen Betrag in Höhe von 10% der jeweiligen Abschlagszahlungen während der Bauzeit. Dieser wird von den Abschlagszahlungen abgezogen und einbehalten. Der Einbehalt kann abgewandt werden, indem der Auftragnehmer bei Vertragsschluss eine Bankbürgschaft i.d.R. in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme als Vertragserfüllungsbürgschaft beibringt.
Der Schlusseinbehalt dient zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen. Auch dieser kann ggf. durch eine Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden.
Die o.g. Sicherheiten dienen dazu, beim Ausfall des Auftragnehmers bei Vertragserfüllung bzw. etwaig bestehenden Gewährleistungsansprüchen den Auftraggeber zu sichern. Eine solche Sicherung kann notwendig werden, wenn der Auftragnehmer in Insolvenz fällt und den Auftrag nicht mehr beenden bzw. keine Mängelbeseitigung mehr leisten kann.
Die Sicherheiten für Gewährleistungsansprüche werden bis zur Verjährung der Gewährleistungsrechte einbehalten. Nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfristen sind grundsätzlich die restlichen Zahlungen durch den Auftraggeber zu leisten.
Vereinbarung der Sicherheit
Diese Sicherheiten müssen ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so kann der Auftragnehmer und im Fall der Insolvenz der Insolvenzverwalter, die Einbehalte herausverlangen. Sind sie hingegen vereinbart, so ist auch der Insolvenzverwalter daran gebunden, denn ihm stehen nicht mehr und keine anderen Rechte zu, als dem Insolvenzschuldner (Fußnote); BGH IX ZR 151/98; NJW 1998, 1261f.
Druckeinbehalt
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass für den Auftraggeber im Fall von Mängeln die Möglichkeit besteht, weitere Zahlungen gemäß § 641 III BGB einzubehalten. Der Auftraggeber muß hierzu eine Liste aller Mängel erstellen. Der Auftragnehmer (Fußnote) muss im Gegenzug die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten beziffern und entsprechende Nachweise erbringen. Dafür, dass der Auftraggeber bei Mängeln nur die dreifachen Mängelbeseitigungskosten als sog. Druckeinbehalt zurückhalten und nicht eine Totalverweigerung vornehmen kann, ist ebenfalls Auftragnehmer (Fußnote) beweispflichtig.
Erbringt der Auftragnehmer (Fußnote) die vorbenannten Nachweise nicht, ist der Einbehalt des Auftraggebers entscheidend und der Auftragnehmer (Fußnote) kann keine weitere Leistung in Bezug auf die Einbehalte verlangen.
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Stand: 1/2005
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- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.
Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.
Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.
Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.
Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.
Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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- Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
- BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
- Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
- Kapitalanlagen in der Insolvenz
- Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht
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