Sonderleistungen im Arbeitsrecht – ein Überblick
Herausgeber / Autor(-en):
Ulrike Schmidt
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Sonderleistungen im Arbeitsrecht – ein Überblick
Einleitung
Sonderleistungen oder auch Sonderzuwendungen sind Leistungen, die der Arbeitgeber – wenn besonderer Umstände vorliegen - zusätzlich zum normalen Lohn zahlt. Häufige Beispiele für solche Sonderleistungen sind beispielsweise das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen und Heiratsbeihilfen. Für den Arbeitnehmer ist dabei von besonderem Interesse, ob und wann er von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer solchen Sonderleistung verlangen kann.
Verpflichtung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist beispielsweise dann zur Zahlung einer bestimmten Sonderleistung verpflichtet, wenn dies im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag steht. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung kann sich aber auch aus einer so genannten Gesamtzusage oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die zukünftige Zahlung einer bestimmten Sonderleistung ausdrücklich verspricht. Dies kann zum Beispiel durch einen Aushang am Schwarzen Brett oder im firmeninternen Intranet geschehen.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, wird an Stelle der so genannten Gesamtzusage oft eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat geschlossen.
Eine weitere Möglichkeit, durch die sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Sonderleistung verpflichtet, ist die so genannte „betriebliche Übung“. Dabei entsteht die Pflicht des Arbeitgebers zur weiteren Zahlung der Sonderleistung dadurch, dass der Arbeitgeber die Sonderleistung regelmäßig (mindestens dreimal) gezahlt hat. Hat der Arbeitgeber also beispielsweise mindestens drei Jahre hintereinander ein Weihnachtsgeld gezahlt, dann ist er auch in den kommenden Jahren zur Zahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet.
Eine Verpflichtung zur Zahlung der Sonderleistung des Arbeitgebers entsteht aber dann nicht, wenn er bei Zahlung der Sonderleistung deutlich macht, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit eine Verpflichtung für die Zukunft zu vermeiden, indem er den Arbeitnehmern mitteilt, dass es sich bei der Zahlung der Sonderleistung um eine freiwillige Leistung handelt (dabei spricht man von einem „Freiwilligkeitsvorbehalt“) oder indem er deutlich macht, dass er die Leistung eventuell später widerrufen möchte („Widerrufsvorbehalt“).
Gleichbehandlung
Der Arbeitgeber ist bei der Zahlung der Sonderleistung verpflichtet, den so genannten Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Das heißt, dass er alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln hat. So dürfen beispielsweise Sonderleistungen, die anderen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezahlt werden, den geringfügig Beschäftigten nicht vorenthalten werden. Oder wurde z.B. ein Weihnachtsgeld bislang in Höhe eines Monatsgehalts gezahlt und dieses nun wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten pauschal um 500 € gekürzt, liegt hier eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, weil dadurch Teilzeitbeschäftigte prozentual stärker betroffen sind als Vollzeitbeschäftigte. Arbeitnehmer, die wegen einer solchen unzulässigen Ungleichbehandlung, keine oder eine zu geringe Sonderleistung bekommen haben, können von ihrem Arbeitgeber eine Nachzahlung verlangen.
Kürzungen
Weiterhin stellt sich die Frage, ob eine Kürzung der Sonderleistung wegen Fehlzeiten zulässig ist. Dies ist zum einen von der Ursache der Fehlzeiten abhängig und zum anderen davon, ob in dem Arbeitsvertrag oder in der Gesamtzusage usw. eine entsprechende Kürzung genannt ist. Eine Kürzung von Sonderleistungen wegen mutterschutzbedingter Fehlzeiten ist immer unzulässig, weil darin eine unzulässige Ungleichbehandlung von Frauen zu sehen ist.
Eine Kürzung der Sonderleistung wegen Fehlzeiten, weil der Arbeitnehmer krank war, ist zwar zulässig. Es darf aber für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als ein Viertel des Lohns pro Tag gekürzt werden. Dagegen ist eine Kürzung bei Fehlzeiten aus anderen Gründen (z.B. Elternzeit) möglich, wenn die Gründe, die den Arbeitgeber zur Kürzung berechtigen sollen und die Höhe der Kürzung in der Gesamtzusage oder im Arbeitsvertrag usw. ausdrücklich genannt sind.
Rückzahlung
Muss ein Arbeitnehmer eine von seinem Arbeitgeber erhaltene Sonderleistung zurückzahlen, wenn er kurz nach dem Erhalt der Sonderleistung nicht mehr für diesen Arbeitgeber arbeitet?
Hierzu ist zu sagen, dass der Arbeitnehmer in einem solchem Fall die Sonderleistung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückzahlen muss. Zum einen muss eine Rückzahlung ausdrücklich in der Gesamtzusage oder im Arbeitsvertrag usw. genannt sein. Zum anderen muss die Rückzahlung für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Unzulässig ist eine Rückforderung von solchen Sonderleistungen, die eine Zahlung für einen bestimmten Erfolg oder eine bestimmte Leistung darstellen. Außerdem ist eine Rückforderung von solchen Sonderleistungen unzulässig, die den Arbeitnehmer ausschließlich dafür belohnen sollen, dass er dem Betrieb bereits für eine gewisse Zeit treu war. Dagegen dürfen Sonderleistungen, die neben der erbrachten Arbeitsleistung und der bisherigen Betriebstreue auch die zukünftige Verbundenheit mit dem Betrieb belohnen sollen, zurückgefordert werden. Dabei werden die Höhe der Sonderleistung und die maximal zulässige Bindungsdauer ins Verhältnis gesetzt. Je höher die Sonderleistung ist, desto länger darf auch die Dauer sein, für die der Arbeitnehmer an den Betrieb gebunden werden soll. Scheidet der Arbeitnehmer dennoch früher aus dem Betrieb aus, so muss er die Sonderleistung ganz oder teilweise zurückzahlen. Wird dagegen der Arbeitnehmer verpflichtet, noch mehr von der erhaltenen Sonderleistung zurückzuzahlen als ihm nach dem oben genannten zumutbar ist, so ist dies nicht zulässig und der Arbeitnehmer braucht in einem solchem Fall überhaupt nichts zurückzahlen.
Herausgeber / Autor(-en):
Ulrike Schmidt
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Stand: 10/2006
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Guido-Friedrich Weiler ist
- Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
- Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
- Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
- Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
- Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
- Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
- Lehrbeauftrager bem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim
Ferner ist Herr Weiler Referent für
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- Arbeitsrecht für Betriebsräte
- Betriebsverfassungsrecht für Vorstände und Betriebsräte
- Arbeitsrecht in der Insolvenz
- Arbeitnehmerdatenschutz
- Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
- Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
- Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
- Bring Your Own Device (BYOD) – Herausforderungen für Arbeitgeber
- Emailarchivierung
Weitere Vorträge und Seminare von Guido Weiler:
- Haftung des GmbH-Geschäftsführers
- Die Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (§ 15 FAO)
- Bilanzmanipulationen erkennen und Rechtsfolgen ableiten (§ 15 FAO)
- Recht für Revisoren
- 12. 11. 2015 - Security Conference Dortmund -azeti Networks, ForeScout, Sophos
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- Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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Tilo Schindele, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem
- Aufhebungsverträge
- Abwicklungsverträge
- Kündigungen
- Kündigungsschutzansprüche
- Abfindungen
- Lohn- und Gehaltsansprüche
- Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Tantiemenvereinbarungen
und berät und vertritt Betriebsräte.
Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".
Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:
- Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
- Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1
Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:
- Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit
Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:
- Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
- Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
- Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
- Minijobs rechtssicher gestalten
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Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-896601-24
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
- Stock Options und Phantom Stocks
- Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis
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