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Sozialversicherungspflicht im Verein


1. Die Sozialversicherungspflicht wird allgemein durch die Ausübung einer Beschäftigung begründet. Darunter ist eine nichtselbständige, entgeltliche Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen, die eine Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfordert, § 7 I S. 1, 2 SGB IV. Die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge entscheiden anhand des einzelnen Vertrages, ob u. a. ein eigenes Unternehmerrisiko getragen wird und eine Weisungsunabhängigkeit des Dienstverpflichteten hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort etc. besteht. So genannte formale Merkmale wie die Bezeichnung des Dienstverpflichteten als Beschäftigten oder die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Auftraggeber, sind dagegen zumeist unbeachtlich.

2. Bei der Tätigkeit von Vereinsmitgliedern ist zwischen verschiedenen Vereinsaufgaben zu unterscheiden:
Das Mitglied kann zum einen allein aufgrund vereinsrechtlicher Verpflichtung, die es im Rahmen seiner Mitgliedschaft schuldet, tätig werden. Darunter fallen beispielsweise die Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Organsitzungen und Tagungen. Diese Tätigkeiten reichen für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach den oben genannten Kriterien allerdings nicht aus.
Übt das Vereinsmitglied eine Tätigkeit beruhend aufgrund einer Vereinssatzung, auf Beschluss oder Üblichkeit des Vereinslebens aus, so ist auch diese nicht als Beschäftigung zu qualifizieren. Es fehlt bei den Tätigkeiten an einem Weisungsrecht des Vereins. Letztendlich handelt es sich wiederum um die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft.
Die Vereinsmitgliedschaft führt aber nicht automatisch zu einem Ausschluss eines Beschäftigungsverhältnisses. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit hinsichtlich Art oder Umfang über die vereinsrechtliche Verpflichtung hinausgeht. In einem solchen Fall zahlt der weisungsbefugte Verein dem abhängigen Mitglied in der Regel eine Vergütung.

3. Da Ehrenmitglieder für ihre Tätigkeit für den Verein keine Vergütung, sondern einen Aufwendungsersatzerhalten (Fußnote) erhalten, besteht für ehrenamtliche Vereinsmitglieder keine Sozialversicherungspflicht. Davon kann aber abgewichen werden, wenn im Einzelfall die von dem Mitglied ausgeübte Tätigkeit der eines Beschäftigten gleicht.



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Stand: 2007/04


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Normen: § 7 I S. 1, 2 SGB IV

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