Stellenanzeige, Besonderheit nach AGG
Der Arbeitgeber darf Stellenanzeigen grundsätzlich nur geschlechtsneutral formulieren. Ist eine Stellenanzeige nur für männliche oder nur für weibliche Bewerber formuliert, verstößt sie damit gegen das Benachteiligungsverbot des § 611 a BGB. Gibt der Arbeitgeber eine Stellenanzeige nur für ein Geschlecht formuliert auf, kann grundsätzlich jeder abgelehnte Bewerber, der persönlich und fachlich geeignet war, gem. § 611 a Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht jedoch nicht.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts wäre ausnahmsweise zulässig, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit ist, § 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch das Europarecht erlaubt eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter nur, wenn ein bestimmtes Geschlecht eine "unabdingbare Voraussetzung' der beruflichen Tätigkeit ist (Fußnote). Es ist aber davon auszugehen, dass dies so gut wie nie der Fall ist.
Hierbei ist zudem auf objektive Grundsätze abzustellen und subjektive Empfindungen des Arbeitgebers sind zweitrangig.Unser Hinweis an Arbeitgeber: Eine unterschiedliche Behandlung ist nur erlaubt, wenn die Art der Tätigkeit nicht durch den Angehörigen des anderen Geschlechts erbracht werden kann, wie z. B. bei Schauspielern, die eine bestimmte Rolle übernehmen sollen. Es reicht nicht aus, dass ein nachvollziehbarer sachlicher Grund für den Wunsch des Arbeitgebers gegeben ist, einen Arbeitnehmer eines bestimmten Geschlecht einzustellen. (Fußnote).
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Stand: 08/2006