Steuerliche Behandlung von geldwerten Vorteilen
Arbeitgeber können ihre Angestellten nicht nur mit Geld, sondern auch mit anderen Gütern, die als Geldeswert bestehen, entlohnen. Ob und in welcher Weise der zugewendete sog. „geldwerte Vorteil“ lohnsteuerrechtliche Auswirkungen entfaltet, ist vielen Unternehmern nicht geläufig.
Der geldwerte Vorteil
Ein geldwerter Vorteil kann in einer Sachleistung, einem Sachbezug, einer sonstigen Leistung sowie aus einer Naturalleistung bestehen. Zu den wohl gebräuchlichsten Formen gehören die private Nutzung eines Firmenwagens oder der verbilligte oder auch unentgeltliche Bezug von Gütern. Auch die Ausgabe von Geschenkgutscheine an die Mitarbeiter sowie die verbilligte Abgabe des Kantinenessens sind geldwerte Vorteile.
Beispiel: Geschenkgutscheine
Bei der Zuwendung geldwerter Vorteile müssen die steuerrechtlichen Aspekte insbesondere in den Fällen berücksichtigt werden, in denen das Vorliegen von Barlohn oder Sachbezug nicht von Anfang an eindeutig ist; z.B. bei Geschenkgutscheinen vom Arbeitgeber an Angestellte, die keine konkret zu beziehende Ware ausweisen, sondern lediglich einen Geldbetrag zur Anrechnung auf den Kaufpreis bei Einlösung.
Bei den Zuwendungen ist sowohl die Steuerpflicht zu berücksichtigen als auch die richtige Bewertung bei der Berechnung der Einnahmen des Arbeitnehmers. Für die Besteuerung ist der Geldwert maßgebend, welcher entweder durch Einzelbewertung oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen ist.
Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt und nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind, müssen mit den üblichen Endpreisen am Ort der Abgabe zum Zeitpunkt der Abgabe angesetzt werden (Fußnote). Dies ist nach der Finanzverwaltung der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr vom Letztverbraucher üblicher Weise für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Zur Vereinfachung ist auch eine pauschale Bewertung mit derzeit 96% des Endpreises zulässig. Der Ansatz der richtigen Bewertung muss für jeden Einzelfall erfolgen.
Beispiel: Private Fahrzeugnutzung
Dem Arbeitgeber ist die Einhaltung der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen anzuraten. Werden hier Fehler gemacht, so kann dies bei einer Lohnsteueraußenprüfung zu erheblichen Steuernachforderungen führen.
Besonders im Hinblick auf die Zuwendung eines geldwerten Vorteils in Form der Gestattung der privaten Nutzung eines Firmenwagens wird die Relevanz der Einhaltung steuerrechtlicher Vorgaben deutlich. Hier bietet sich zur Ermittlung des Betrages des geldwerten Vorteils einmal die sog. Fahrtenbuchmethode und die sog. 1 %-Regelung an. An die Erstellung des Fahrtenbuches stellen die lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen strenge Voraussetzungen. Werden diese nicht eingehalten und wird das Fahrtenbuch aus diesem Grund von dem Betriebsstättenfinanzamt nicht anerkannt, so wird zwangsläufig die 1 %-Methode zum Ansatz gebracht. Sollte in derartigen Fällen der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den laufenden Fahrzeugkosten getätigt haben, so entfällt eine diesbezügliche steuermindernde Wirkung. Sie müssen dann folglich aus dem Nettoarbeitslohn entrichtet werden. Werbungskostenabzüge kommen hier nicht mehr in Betracht.
Freigrenze, Freibetrag und Pauschale Versteuerung
Zu beachten ist, dass aber nicht bei jeder Zuwendung des Arbeitgebers an Angestellte ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil gegeben ist. Denn wird die Freigrenze von insgesamt 44 Euro pro Monat nicht überstiegen, so entsteht keine Steuerpflicht. Ferner gilt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG für Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, ein Freibetrag von insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr. Ein steuerpflichtiger Lohnzufluss liegt auch dann nicht vor, soweit die Zuwendung allein im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers erfolgt.
Bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht zudem die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung. Zu dem pauschal versteuerten Betrag sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzuzurechnen. Anders als bei der Besteuerung eines geldwerten Vorteils ist bei der pauschalen Besteuerung bei der Bemessungsgrundlage nicht auch der Gewinnaufschlag enthalten, sondern es finden nur die tatsächlich angefallenen Kosten Berücksichtigung. In den Pauschalierungsfällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Angestellten zu zahlen (Fußnote).
Problem der verdeckten Gewinnausschüttung
Zuwendungen geldwerter Vorteile stellen im Ergebnis eine - im Gegensatz etwa zu steuerpflichtigen Gehaltserhöhungen - günstige Möglichkeit dar, die Angestellten „bei Laune“ zu halten. Hierbei muss aber darauf geachtet werden, dass eine klare Abgrenzung zur verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt. Anzuraten ist daher, dass bereits in den Anstellungsverträgen eine eindeutige Regelung festgeschrieben wird. Denn in den Fällen der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Bundesfinanzhof (Fußnote) jüngst in seinem Beschluss vom 23.04.2009 (Fußnote) festgelegt, dass sich die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung hier allein nach den Regelungen im Anstellungsvertrag richtet. Die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung hätte gegebenenfalls zur Folge, dass der durch diese Zuwendung erlangte Vorteil nicht mit 1% des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlages bewertet wird.
Fazit
Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld die Voraussetzungen für Zuwendungen geldwerter Vorteile an Angestellte den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechend einzuhalten, um schlussendlich auch die gegebenen steuerlichen Vorteile voll ausschöpfen zu können. Die Einholung einer steuerrechtlichen Beratung kann sich somit schnell auszahlen.
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Das Referat Arbeitsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Rechtsanwältin Monika Dibbelt
Rechtsanwalt Tilo Schindele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Rechtsanwalt Harald Brennecke
Normen: § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG, § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG
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