Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers
Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter vorhanden, so muss von diesem die Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden (Fußnote). Der Testamentsvollstrecker gilt als Vermögensverwalter iSd § 34 Abs.3 AO. Das bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker zum einem alle das von ihm verwaltete Vermögen betreffenden steuerrechtlichen Pflichten erfüllen muss, zum anderen aber auch dafür sorgen muss, dass die Steuern aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Wichtig: Der Testamentsvollstrecker haftet gemäß §§ 69 iVm 34 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (Fußnote) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die oben genannte Haftung ist in der Praxis dann problematisch, wenn in den Nachlass Kapitalvermögen fällt, dessen Erträge vom Erblasser nicht ordnungsgemäß versteuert wurden. Gibt der Testamentsvollstrecker in der Erbschaftssteuererklärung alle ihm bekannten Vermögenswerte an, wird ihm in der Regel kein grob fahrlässiges oder sogar ein vorsätzliches Verhalten anzulasten sein, wenn er nicht recherchiert, ob Erträge vom Erblasser vollständig versteuert wurden und demzufolge Berichtigungen früherer Einkommensteuererklärungen des Erblasser unterbleiben. Anders gestaltet sich natürlich der Fall, wenn dem Testamentsvollstrecker bewusst oder bekannt ist, dass Erträge aus Kapitalvermögen nicht ordnungsgemäß versteuert wurden und er dieses Vermögen in der Erbschaftssteuererklärung nicht angibt. Dann haftet der Testamentsvollstrecker (Fußnote). Der Testamentsvollstrecker muss dann den oder die Erben die Nacherhebung von Steuern nebst Hinterziehungszinsen zumuten, wenn er das Amt annimmt und vor Abgabe der Erbschaftssteuererklärung nicht kündigt.
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Stand: Februar 2006
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Das Referat Erbrecht wird bei FASP betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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