Steuerrechtliche Aspekte beim Wertpapierhandel
Unter Gewerbebetrieb ist gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine selbstständige nachhaltige Betätigung zu verstehen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss noch berücksichtigt werden, dass bei dieser Betätigung der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten werden muss.
Der Bundesfinanzhof (Fußnote) sieht hier als grundlegenden Maßstab die Tätigkeit des Händlers an. Ausgehend davon hat er Kriterien entwickelt, die für das Vorliegen einer gewerblichen Wertpapierhandelstätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG eine hohe Indizwirkung entfalten.
Charakteristisch für ein Wertpapierhandelsunternehmen ist nicht nur ein Tätigwerden „für andere“ (Fußnote), sondern vor allem ein Tätigwerden „für fremde Rechnung“, was ausdrücklich aus der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KredWG hervorgeht. Dementsprechend kann ein Handeln für eigene Rechnung dahingehend ausgelegt werden, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Anleger seine Geschäfte indirekt über eine Depot führende Bank abwickelt, ohne selbst mit möglichen Kontrahenten in Kontakt zu treten.
Anlehnend an § 1 Abs. 3 KredWG muss darüber hinaus der Wertpapierhandel die Haupttätigkeit eines Finanzunternehmens darstellen. Indizien können hier das Unterhalten eines Büros oder auch die Bildung einer Organisation zur Durchführung von Wertpapiergeschäften sein. Das Vorliegen eines Gewerbes scheidet daher bei Privatanlegern aus, die ihre Wertpapiergeschäfte außerhalb ihrer Arbeitszeit oder in ihrer Freizeit ausführen. Zu demselben Ergebnis kommt der BFH hier auch dann, wenn der Anleger über eigene Sachkenntnis in diesem Geschäftsfeld verfügt. Der Einsatz gerade beruflicher Erfahrungen ist daher für die Rechtsprechung ebenfalls wesentliches Kriterium.
Anders als bei dem An- und Verkauf liegt bei der Umschichtung von Wertpapieren aber nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich eine private Vermögensverwaltung vor. Das wird daraus gefolgert, dass es bei den Geschäften mit Wertpapieren typisch ist, den Bestand zu verändern, um auf diese Weise auf die jeweiligen Kurswerte zu reagieren und so möglichst hohe Gewinne zu erzielen.
Stand: 10/2009
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- Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
- Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
- Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
- Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
- Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
- Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.
Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.
Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.
Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.
Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.
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- BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
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