Steuerrechtliche Aspekte in der Insolvenz Teil 3: Das Betseuerungsverfahren- 2.2. Die Anmeldung der Steuerforderung in der Insolvenz
Die Geltendmachung von Steuerforderungen, die als Insolvenzforderungen einzuordnen sind, kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur im insolvenzrechtlichen Anmeldungsverfahren (Fußnote) erfolgen. Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. In diesem Zusammenhang ist erforderlich, dass diejenigen Tatumstände angegeben werden, die der Forderung zugrunde liegen. Bei laufend veranlagten Steuern ist es in der Regel ausreichend, wenn die Steuerart, der Betrag und der Zeitraum angegeben werden.
Die Anmeldung muss die angemeldeten Steueransprüche so individualisieren und konkretisieren, dass feststeht, welche Steuerforderung angemeldet worden ist. In Bezug auf die Einkommensteuer sind demnach erforderlich die Einkünfte, die Berechnung des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens. Bei der Umsatzsteuer zählen hierzu Angaben zur Höhe der Umsätze, die Steuersätze und die Höhe der Vorsteuern.
Zu beachten ist, dass eine Abänderung der Anmeldung nicht mehr möglich ist. Gegebenenfalls muss eine Neuanmeldung vorgenommen werden. War dementsprechend der Betrag der angemeldeten Forderung zu niedrig angegeben oder haben sich im Nachhinein noch weitere Forderungen ergeben, so hat über die erste Anmeldung hinaus eine weitere Anmeldung zu erfolgen. War umgekehrt der Betrag der angemeldeten Forderung zu niedrig, so ist die Anmeldung ganz oder teilweise zurückzunehmen.
Im Hinblick auf das Anmeldeverfahren ergeben sich in Bezug auf Steuerforderungen keine Besonderheiten im Vergleich zu privatrechtlichen Ansprüchen. Die Rechtsnatur der Anmeldung von Steuerforderungen ergibt sich daher aus einem Vergleich mit der Anmeldung privatrechtlicher Forderungen. Nach § 176 InsO hat die Anmeldung einer privatrechtlichen Forderung nur ihre Prüfung in Bezug auf ihren Betrag und ihren Rang hin zur Folge. Eine unmittelbare Wirkung auf die Rechtslage besteht allerdings nicht. Eine derartige rechtliche Wirkung tritt erst mit der Feststellung der Forderung nach § 178 InsO ein. Die Anmeldung als solche hat daher allein zur Folge, dass die Forderung weiter am Insolvenzverfahren teilnimmt. Es handelt sich folglich nur um eine Erklärung des Gläubigers ohne Gestaltungswirkung. Demzufolge ist auch die Anmeldung einer Steuerforderung lediglich als Erklärung des Gläubigers einzuordnen, er wolle sich am Insolvenzverfahren beteiligen. Aufgrund des fehlenden Regelungsinhaltes handelt es sich bei einer Anmeldung von Steuerforderungen nicht um einen Verwaltungsakt und damit auch nicht um einen Steuerbescheid.
Aufgrund dieser fehlenden Regelungswirkung haben Insolvenzverwalter und auch Insolvenzgläubiger, die die Anmeldung einer privatrechtlichen Forderung für unberechtigt halten, nicht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung. Ihre Interessen sind vielmehr dadurch geschützt, wenn sie den Inhalt der Anmeldung nachprüfen lassen können und damit gegebenenfalls den Eintritt von Rechtswirkungen in Form der Feststellung der Forderung zur Tabelle verhindern können.
Die Anmeldung muss die angemeldeten Steueransprüche so individualisieren und konkretisieren, dass feststeht, welche Steuerforderung angemeldet worden ist. In Bezug auf die Einkommensteuer sind demnach erforderlich die Einkünfte, die Berechnung des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens. Bei der Umsatzsteuer zählen hierzu Angaben zur Höhe der Umsätze, die Steuersätze und die Höhe der Vorsteuern.
Zu beachten ist, dass eine Abänderung der Anmeldung nicht mehr möglich ist. Gegebenenfalls muss eine Neuanmeldung vorgenommen werden. War dementsprechend der Betrag der angemeldeten Forderung zu niedrig angegeben oder haben sich im Nachhinein noch weitere Forderungen ergeben, so hat über die erste Anmeldung hinaus eine weitere Anmeldung zu erfolgen. War umgekehrt der Betrag der angemeldeten Forderung zu niedrig, so ist die Anmeldung ganz oder teilweise zurückzunehmen.
Im Hinblick auf das Anmeldeverfahren ergeben sich in Bezug auf Steuerforderungen keine Besonderheiten im Vergleich zu privatrechtlichen Ansprüchen. Die Rechtsnatur der Anmeldung von Steuerforderungen ergibt sich daher aus einem Vergleich mit der Anmeldung privatrechtlicher Forderungen. Nach § 176 InsO hat die Anmeldung einer privatrechtlichen Forderung nur ihre Prüfung in Bezug auf ihren Betrag und ihren Rang hin zur Folge. Eine unmittelbare Wirkung auf die Rechtslage besteht allerdings nicht. Eine derartige rechtliche Wirkung tritt erst mit der Feststellung der Forderung nach § 178 InsO ein. Die Anmeldung als solche hat daher allein zur Folge, dass die Forderung weiter am Insolvenzverfahren teilnimmt. Es handelt sich folglich nur um eine Erklärung des Gläubigers ohne Gestaltungswirkung. Demzufolge ist auch die Anmeldung einer Steuerforderung lediglich als Erklärung des Gläubigers einzuordnen, er wolle sich am Insolvenzverfahren beteiligen. Aufgrund des fehlenden Regelungsinhaltes handelt es sich bei einer Anmeldung von Steuerforderungen nicht um einen Verwaltungsakt und damit auch nicht um einen Steuerbescheid.
Aufgrund dieser fehlenden Regelungswirkung haben Insolvenzverwalter und auch Insolvenzgläubiger, die die Anmeldung einer privatrechtlichen Forderung für unberechtigt halten, nicht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung. Ihre Interessen sind vielmehr dadurch geschützt, wenn sie den Inhalt der Anmeldung nachprüfen lassen können und damit gegebenenfalls den Eintritt von Rechtswirkungen in Form der Feststellung der Forderung zur Tabelle verhindern können.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Steuern in Insoverf. FK
Kontakt: kontakt@fasp.deStand: 05/2010
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Normen: § 174 InsO; § 176 InsO; § 178 InsO
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ SteuerRechtsinfos/ Steuerrecht/ Insolvenz
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren/ Forderungsanmeldung/ Feststellung
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Einkommensteuer
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Gesellschaftsbesteuerung