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Steuerrechtliche Fragen für Existenzgründer - Teil 2


Vorsteuerabzug und Umsatzsteuervoranmeldung
Gegenüber dem Finanzamt kann der Steuerpflichtige die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als sog. Vorsteuer abziehen (Fußnote). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hat, da er in diesem Fall keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen darf.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass vereinnahmte und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer als Betriebseinnahmen, geleistete und abgeführte Umsatzsteuer als Betriebsausgaben zu verbuchen sind.
Die Rechnungen müssen dabei den Voraussetzungen des § 14 UStG entsprechen. Der Existenzgründer hat den Umsatzsteuerbetrag, den er an das Finanzamt abzuführen hat, selbst zu berechnen und dem Finanzamt bis zum 10. Tag des folgenden Monats eine Um-satzsteuervoranmeldung auf elektronischen Weg zu übermitteln und durch Zahlung auszu-gleichen. Hier kann allerdings eine Fristverlängerung beantragt werden. Bei der monatlichen und vierteljährlichen Voranmeldung wird dann eine Dauerfristverlängerung von einem Monat gewährt. Bei der monatlichen Fristverlängerung ist dann eine Sondervorauszahlung zu leisten, die ein elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt. Diese wird mit der jährlichen Umsatzsteuerschuld verrechnet.
Geachtet werden sollte auch darauf, dass die Umsatzsteuerzahllast nach vereinnahmten Entgelten (Fußnote) und nicht nach vereinbarten Entgelten (Fußnote) zu berechnen ist. Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist insbesondere, dass der Steuerpflichtige von der Buchführungspflicht befreit ist.
Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich in dem Voranmeldungs-zeitraum, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Dies kann vor Rechnungserteilung und der Bezahlung sein. Man muss daher die Umsatzsteuer entrichten, bevor man sie selbst erhalten hat. Dies kann gerade in der Gründungsphase erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen. Daher sollte man bei dem Finanzamt beantragen, dass der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten die Umsatzsteuer abführt, also erst dann, wenn der Existenzgründer sie auch bereits erhalten hat. Denn hier entsteht die Umsatzsteuer regelmäßig mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Eingangsrechnung vorliegt. Entsprechendes ist auf dem Betriebseröffnungsbogen auszufüllen.

Aufzeichnungspflichten

Zu beachten ist, dass der Steuerpflichtige die für die Umsatzsteuerzwecke vorgeschriebenen laufenden Aufzeichnungen führt und die Aufbewahrungsfristen einhält. So sind zum Beispiel Rechnungen als Buchungsbelege gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO zehn Jahre aufzubewahren. Es muss hier gewährleistet sein, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt auf Verlangen die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erläutern und glaubhaft machen kann. Die Behörde muss die Richtigkeit und Vollständigkeit nachprüfen können. Es muss einem sachverständigen Dritten möglich sein, sich über die steuerlich relevanten Tatsachen innerhalb angemessener Zeit einen Überblick zu verschaffen.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Von entscheidender Bedeutung ist nun insbesondere, wie die Höhe des zu versteuernden Einkommens ermittelt bzw. berechnet wird.
Auszugehen ist bei der Einkommensteuerveranlagung zunächst von den steuerpflichtigen Einkünften. Nach § 2 Abs. 1 EStG gehören hierzu Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Von diesen Beträgen sind die Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG abzuziehen. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind (Fußnote). Von der Summe der Einkünfte sind insbesondere Freibeträge, Verlustvorträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.


Spezifische Aussagen hinsichtlich einer umfassenden steuerrechtlichen Beratung sind allerdings nur im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung möglich. Detailfragen sollten daher im Wege einer steuerrechtlichen wie unternehmensrechtlichen Beratung beantwortet werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Möglichkeit spezieller Fördermöglichkeiten für Existenzgründer.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 03/2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 1 UStG; § 14 UStG; § 15 UStG; § 147 AO; § 9 EStG

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