Steuervorteil für Abfindungen auch bei selbst verschuldeter Kündigung
Die meisten Kündigungsschutzklagen haben ein vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur Ursache. Nur die wenigsten betreffen tatsächlich betriebsbedingte Kündigungen. Häufig ist nicht eindeutig, ob die vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe gerichtsfest sind, dennoch wird versucht sich über eine Kündigung vom Arbeitnehmer zu lösen. Denn bei einvernehmlichen Vertragsaufhebungen sind die gezahlten Abfindungen erheblich.
Die Arbeitnehmer, die sich gegen diese Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehrt, erzielt schließlich vor Gericht eine Einigung mit dem Arbeitgeber und es kommt doch zu einer Abfindungszahlung.
Bisher waren die Finanzämter gehalten, diese Urteile darauf zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer die Abfindung erhielt, obwohl er die Kündigung verschuldet hatte.
Die neue Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes möchte vermeiden, dass die Finanzbehörden gezwungen sind, arbeitsrechtliche Konflikte neu aufzuarbeiten.
In Zukunft hat der Arbeitnehmer dann nicht mit seinem vertragswirdrigen Verhalten die Kündigung veranlasst, wenn der Arbeitgeber bereit ist eine Abfindung zu zahlen. (BFH XI R 64/03)
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Stand: 01/2005
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