Strafrechtliche Risiken der Tätigkeit des Steuerberaters - 2. Steuerhinterziehung - Steuerberater als Gehilfe
Der Steuerberater kann auch Teilnehmer an einer Steuerstraftat seines Mandanten sein.
Teilnehmer in der Form des Gehilfen ist der Steuerberater dann, wenn er die Steuerhinterziehung seines Mandanten als vorsätzlich und rechtswidrig begangene Tat zumindest in den Grundzügen erkennt und als solche vorsätzlich fördert bzw. fördern will. Hierzu reicht nach § 27 StGB zumeist eine irgendwie geartete Hilfeleistung aus.
Der Steuerberater kann die Steuerhinterziehung seines Mandanten durch psychische oder physische Beihilfe fördern. Grundsätzlich kann jeder Rat schon eine Beihilfe handlung darstellen, unabhängig davon, ob sich der Rat auf die Handlungen und Erklärungen des Mandanten auswirkt.
Hieraus folgt, dass sich der Steuerberater dann nicht strafbar macht, wenn er aufgrund der Angaben seines Mandanten eine Steuererklärung erstellt, ohne zu wissen oder zu erkennen dass diese Angaben falsch waren.
Fraglich ist, ob der Steuerberater verpflichtet ist, eine Steuererklärung, die mit seiner Hilfe erstellt wurde und deren Unrichtigkeit beziehungsweise Unvollständigkeit er nachträglich erkennt, zu berichtigen.
Nach § 153 AO besteht keine Berichtigungspflicht des Steuerberaters. Eine Ausnahme gilt nur, wenn er als gesetzlicher Vertreter oder Verfügungsberechtigter gehandelt hat. Auch eine Berichtigungspflicht als Garant gemäß § 13 SGB lässt sich wohl ausschließen, was teilweise jedoch kontrovers diskutiert wird.
Umstritten ist nach wie vor die Frage, inwieweit Steuerberater und Mandant verpflichtet sind, gegenüber den Finanzbehörden anzuzeigen, dass von der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung abgewichen wurde. Dies ist am jeweiligen rechtlichen Einzelfall zu entscheiden.
Dieser Artikel ist Teil einer Serie zum Thema "Strafrechtliche Risiken der Tätigkeit des Steuerberaters"
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Stand: Januar 2007
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