Strafrechtsänderungsgesetz Teil 2 Opferschutz
Strafrechtsänderungsgesetz Teil 2 Opferschutz
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz (Fußnote) 2006 soll vor allem der Opferschutz besser gesetzlich gewährleistet werden. Als Termin für das Inkrafttreten dieses Strafrechtsänderungsgesetzes war ursprünglich der 3. Juli 2006 bestimmt, nunmehr ist die Umsetzung und Geltung der neuen Vorschriften im Frühjahr 2007 geplant.
Stalking
Zum Schutz von Stalking-Opfern sieht das Strafrechtsänderungsgesetz die Einführung eines neuen Straftatbestandes des Nachstellens vor. In dem Abschnitt der Straftaten gegen die persönliche Freiheit wird in § 238 StGB zukünftig das Nachstellen gesetzlich unter Strafe stellt.
Der Wortlaut gemäß dem Beschluss des Bundestages lautet wie folgt:
§ 238 StGB Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Stalking war bislang strafrechtlich noch von keinem Straftatbestand explizit erfasst. Wurden durch das Nachstellen nicht bereits andere Straftatbestände wie Nötigung, Beleidigung oder Körperverletzung erfüllt, konnte Stalking bislang nicht nicht strafrechtlich verfolgt werden. Diese Strafbarkeitslücke wird nunmehr durch Einführung des neuen § 238 StGB gefüllt und tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Ehenötigung
Mit der Verkündung des 37. Strafrechtsänderungsgesetzes wurde am 19.02.2005 die Nötigung, geregelt in § 240 StGB um eine weitere Alternative erweitert und damit auch der strafrechtlich verfolgbare Anwendungsbereich.
Ziel des Strafrechtsänderungsgesetzes war ein besserer Opferschutz. Ein Thema des Opferschutzes war die Nötigung zur Ehe, besser bekannt als Zwangsehe. Da dies ein gravierender Eingriff in die persönliche Freiheit bedeutet, wurde nunmehr in § 240 Abs. 4 StGB anerkannt, dass die Zwangsehe in der Regel ein besonders schwerer Fall der Nötigung darstellt. Der Nötigungstatbestand lautet insgesamt nunmehr wie folgt:
§ 240 StGB Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Zuvor war in Abs. 4 unter Nr. 1 nur die Nötigung zu einer sexuellen Handlung aufgeführt. Nun verwirklicht der Täter in der Regel auch einen besonders schweren Fall, wenn er eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt.
Neu ist außerdem: die erzwungene Ehe (Fußnote) ist ab sofort ein „Offizialdelikt“, Das heißt, nicht nur Betroffene können das Delikt anzeigen, sondern auch Personen, die davon Kenntnis haben. Unabhängig von der Zustimmung des Opfers. Und das Haftausmaß wurde erhöht. Wird eine Eheschließung erzwungen, für die Freiwilligkeit sonst Grundvoraussetzung für das gültige Zustandekommen einer Ehe ist, liegt Ehenötigung vor.
Die Vorschrift ist seit dem 11.02.2005 in Kraft.
Hintergrund und Entstehungsgeschichte
Das 37. StrÄndG geht auf einen Gesetzesentwurf der damaligen Regierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen zurück. Es diente der Umsetzung von Vorgaben der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zur besseren strafrechtlichen Bekämpfung des Menschenhandels. In den Vorgaben wird die Zwangsehe jedoch nicht erwähnt, hier handelt es sich also um Eigeninitiative der Regierungsparteien. Der Bundestag beschloss in seiner Sitzung am 07.05.2004 nach erster Lesung, den Entwurf zur federführenden Beratung dem Rechtsausschuss sowie zur Mitberatung an drei andere Ausschüsse zu überweisen. Während die übrigen Ausschüsse empfahlen, den Entwurf wie vorgeschlagen anzunehmen, nahm der Rechtsausschuss einige Änderungen vor, die dann vom Bundestag angenommen und verabschiedet wurden. Dabei unterlag die Erweiterung des § 240 IV Nr. 1 StGB aber keiner Änderung, sie wurde so verabschiedet, wie sie im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehen war. Die Begründung dazu ist äußerst knapp:
„Wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, mit ihm oder einem dritten die Ehe einzugehen, macht sich bereits nach geltendem Recht wegen Nötigung (Fußnote) strafbar. Nicht seltene Fälle einer erzwungenen Verheiratung lassen es geboten erscheinen, das strafbare Unrecht eines solchen menschenverachtenden, dem Menschenhandel ähnlichen Vorgehens in der Weise zu betonen, dass die Zwangsverheiratung in §240 Abs. 4 Satz 2Nr. 1 als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall der Nötigung aufgenommen wird. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre (Fußnote)“.
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