Strafrechtsänderungsgesetz Teil 3/1 Computerkriminalität
Strafrechtsänderungsgesetz Teil 3/1 Computerkriminalität
Der am 20.09.2006 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes (Fußnote) zur Bekämpfung von Computerkriminalität beabsichtigt, vorhandene Sicherheitslücken im Bereich des „Hacking“ von PC-Sicherheitssystemen und der Computersabotage zu schliessen. Der EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme und das Europarat-Übereinkommen über die Computerkriminalität (Fußnote) setzen damit den Regierungsentwurf in nationales Recht um.
Bisherige Straftatbestände
Unter dem Begriff Computerkriminalität bringt man in der Regel zunächst die Online-Kinderpornographie, Gewaltverherrlichung oder auch den Rechtsextremismus in Verbindung. Im Strafgesetzbuch sind jedoch bereits darüber hinaus Vorschriften enthalten, die gezielte computerkriminelle Tathandlungen unter Strafe stellen.
Dabei handelt es sich vor allem um folgende Tatbestände:
- § 263 a StGB Computerbetrug:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- § 202 a StGB Ausspähen von Daten:
Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- § 303 a StGB Datenveränderung:
Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- §303 b StGB Computersabotage:
Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er
1. eine Tat nach § 303 a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- §§ 269, 270 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten:
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
- §§ 271, 348 StGB Mittelbare Falschbeurkundung:
Wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- § 274 StGB Urkundenunterdrückung:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (Fußnote), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fäschlich setzt.
Die Problematik dieser bereits vorhandenen Strafrechtsvorschriften zeigt sich in der Praxis vielfach in der Anwendung und Umsetzung. Die Ermittlungsbehörden sind in Anbetracht der Vielzahl der Vergehen bereits heute schon überfordert. Und die Verfahren, die zur Anklage gebracht werden und vor den Strafgerichten verhandelt werden, erfordern nicht nur rechtliche, sondern eben auch technische Kenntnisse der Strafrichter.
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- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht
sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
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- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
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- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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