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Täuschung über die Werthaltigkeit des Nachlasses durch Testamentsvollstrecker als wichtiger Grund für Entlassung

Der Umstand, dass ein Testamentsvollstrecker die testamentarischen Erben über die Werthaltigkeit des Nachlasses getäuscht hat, kann einen wichtigen Grund für seine Entlassung als Testamentsvollstrecker begründen.
Auf das Vorliegen irgendwelcher gesetzlicher Pflichten zur richtigen Auskunft kommt es nicht an (Fußnote).

Der Entscheidung des OLG Naumburg lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bruder der Erblasser war befristet als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Die Abkömmlinge / Kinder der Erblasserin hatten die Erbschaft ausgeschlagen. Der Bruder der Erblasserin hatte diesen zu Unrecht mitgeteilt, dass der Nachlass überschuldet sei, obwohl er auf Grund einer Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Nachlassgrundstück ca. 415.000 EUR erzielt hat. Hierüber setzte er den Beteiligten zu 2 bzw. dessen gesetzliche Vertreter nicht in Kenntnis. Das AG entließ ihn vorzeitig aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker. Dagegen legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Diese beschränkte er nach Ablauf der angeordneten Laufzeit der Testamentsvollstreckung auf die Kosten. Das LG entschied, dass für beide Instanzen keine Kostenerstattung stattfinde.

Nach der Ansicht der Richter, erfolgte die Entlassung des Bruders der Erblasserin aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker zu Recht.
Gemäß § 2227 Abs. 1 BGB kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Diese muss aber nicht zwingend vorliegen. Ausreichend ist, wenn der Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zur Annahme gibt, dass sein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich oder den berechtigten Interessen der am Nachlass Beteiligten schädlich oder gefährlich sein würde. Wenn also der Erblasser, wenn er noch lebte, mutmaßlich den Widerruf des Testamentsvollstreckers veranlasst hätte und dieser Widerruf im rechtlichen Interesse der Erben gelegen hätte, kann der Testamentsvollstrecker entlassen werden (Fußnote). Nach diesen Maßstäben konnte das Amtsgericht den Bruder der Erblasserin als Testamentsvollstrecker entlassen. Denn mit der Veräußerung des Miteigentumsanteils an dem Nachlassgrundstück hat er gegen den Willen der Erblasserin verstoßen. Diese hatte beabsichtigt, das Grundstück der Familie zu erhalten. Der Testamentsvollstrecker hatte zudem die Abkömmlinge der Erblasserin durch unrichtige Angaben zum Wert des Nachlasses zur Ausschlagung gebracht. Nach seinen Äußerungen im Verfahren war er der Meinung, dass er mit dem Erbe nach seiner Schwester nach Belieben verfahren konnte.

Praxistipp:
Bei der Prüfung der Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ist ein strenger Maßstab anzulegen. Den Beteiligten darf es nicht möglich sein, einen lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus einem unbedeutenden Anlass aus dem Amt zu drängen (Fußnote). Den Beteiligten ist daher zu raten, Missstände sofort zu dokumentieren und entsprechende Zeugen, soweit möglich, zu benennen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2006


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Das Referat Erbrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Das Bankvermögen im Erbfall
  • Steuerhaftung der Erben
  • Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschulden – Grundbuchbelastungen im Erbschaftssteuerrecht
  • Das Unternehmen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer   


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: 
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Gericht / Az.: OLG Naumburg 19.12.05 - 10 Wx 10/05
Normen: § 2227 BGB

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