Titulierte Zinsen verjähren schneller als der Titel selbst
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
1. Zinsen aus einem Titel (Urteil, Mahnbescheid, notarielle Urkunde etc.) verjähren schneller als die titulierte Forderung selbst
Ist ein Anspruch verjährt, kann derjenige, der den Anspruch erfüllen soll die Erfüllung verweigern. Ab wann der Schuldner dieses Verweigerungsrecht hat, hängt von der Verjährungsfrist ab. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§195 BGB). Darüber hinaus bestimmt das Gesetz auch längere Verjährungsfristen (§§ 196, 197 BGB) für bestimmte Ansprüche, beispielsweise für „rechtskräftig festgestellt Ansprüche“ (§ 197 Abs.1 Nr. 3 BGB).
2. Unterschiedliche Verjährung von tituliertem Anspruch und titulierten Zinsen
Verlangt eine Partei vor Gericht von einer anderen Zahlung von Euro 2000,00 und das Gericht entscheidet, das dieser Anspruch besteht, so spricht es im Tenor des Urteils oftmals folgendes aus:
Die Beklagte hat an den Kläger EUR 2000,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2003.
Die Forderung und die Zinsen sind damit tituliert . Dies wirkt sich auf die Verjährung des Anspruchs aus. Für den rechtskräftig festgestellten Anspruch (Euro 2000,00) beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die im Urteil titulierten Zinsen hingegen, die erst nach Rechtskraft fällig werden, unterliegen der kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB).
Dies bedeutet, dass der Gläubiger der Forderung 30 Jahre Zeit hat, bis der Schuldner sich auf Verjährung der Forderungen berufen kann und so ein Recht hat die Zahlung zu verweigern. Bei den Zinsen hat der Gläubiger nur 3 Jahre Zeit.
Beispiel:
Die Zinsen, die im Jahr 2003 angefallen sind, sind bereits am 31.12.2006 verjährt. Ebenso sind die Zinsen aus 2004 verjährt (31.12.2007). Die Zinsen aus 2005 verjähren am 31.12.2008.
3. „Hinauszögern oder Verlängern“ der Verjährung (Hemmung, §§ 203 – 209 BGB)
Die Verjährung eines Anspruchs kann gehemmt werden. Die Zeit in der die Verjährung gehemmt ist, wird bei der Berechung nicht mitgerechnet (§§ 203 - 209 BGB). Nach dem Ende der Hemmung beginnt die restliche Verjährungsfrist wieder zu laufen.
Außergerichtliche Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner können die Verjährung hemmen (§ 203 BGB). Dazu genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, wenn nicht sofort abgelehnt wird (BGH NJW 2007, 587). Im Einzelfall kommt es auf die konkrete Aussage, insbesondere des Schuldners an und ob daraufhin der Gläubiger berechtigterweise annehmen konnte, dass sich der Schuldner auf eine Erörterung einlässt (BGH NJW 2004, 1654).
Unabhängig von der Reaktion des Schuldners hat der Gläubiger die Handlungsoptionen nach § 204 BGB. Er kann beispielsweise, Klage erheben (§ 204 Abs.1 N.1 BGB) oder ein Mahnverfahren veranlassen (§ 204 Abs.1 N.3 BGB). Durch die Zustellung der Klage bzw. des Mahnbescheid an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt. Der Umfangreiche Katalog des § 204 BGB bietet 14 mögliche Maßnahmen der Rechtsverfolgung. Welche von diesen sinnvoller weise zu ergreifen ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls näher bestimmt werden.
4. Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)
Anders als bei der Hemmung beginnt die Verjährung neu wenn
1. der Schuldner den Anspruch anerkennt oder
2. eine Vollstreckungsmaßnahme vorgenommen oder beantragt wird.
Beispiel:
Ein Zinsanspruch ist am 20. Juli 2005 entstanden. Der Schuldner hat am 23.Oktober 2008 anerkannt (§ 212 BGB).
Die regelmäßige Verjährung begann am 01.01.2006. Das Ende der regelmäßigen Verjährungsfrist fällt auf den 31.12.2008. Durch das Annerkenntnis des Schuldners begann die Frist am 24. Oktober 2008 neu und wird am 23. Oktober 2011 enden.
Die Verjährung beginnt jedoch nur dann neu, solange der Anspruch noch nicht verjährt ist.
Variante:
Wenn also im vorhergehenden Beispiel das Annerkenntnis erst nach dem 31.12.2008 abgegeben wird, ist Anspruch für die am 20. Juli 2005 angefallenen Zinsen verjährt. Ein Neubeginn ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Schließlich muss für das Vorliegen eines Annerkenntnisses beachtet werden, ob sich aus dem Verhalten des Schuldners ergibt, dass dieser vom Bestehen der Schuld ausgegangen ist. Unter Umständen bereitet es Schwierigkeiten zwischen einem Annerkenntnis (§ 212 BGB) und „Verhandeln“ (§ 203 BGB) zu unterscheiden. Die Bedeutung der Unterscheidung besteht in der bereits erläuterten Folge, dass bei der Hemmung, die bereits verstrichene Verjährungsfrist nach Ende der Hemmung, zu berücksichtigen ist.
Als Vollstreckungshandlungen i.S.d. § 212 BGB sind alle das Vollstreckungsverfahren fördernden Maßnahmen. Stellt der Gläubiger einen Antrag auf Zwangsvollstreckung hat dies den Neubeginn der Verjährung zur Folge (BGH NJW 1985, 1711).
5. Ergebnis: Titulierte Zinsen verjähren bereits nach 3 Jahren, der Titel selbst erst nach 30 Jahren
Wenn Zinsen „tituliert“ sind, sind sie noch nicht rechtskräftig festgestellt und unterliegen daher der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Um zu verhindern, dass der Schuldner, die Leistung bezüglich der im Urteil erwähnten Zinsen verweigern kann, muss der Gläubiger Maßnahmen ergreifen um die Verjährung der titulierten Zinsen zu verhindern.
Was sich im Einzelfall empfiehlt, sollte unter Einbeziehung sämtlicher Unterlagen (Urteile, Vollstreckungsbescheide, Korrespondenz etc.) rechtzeitig durch anwaltliche Fachkunde entschieden werden. Ist die Verjährungsfrist bereits eingetreten, sind die Handlungsmöglichkeiten für vergangene Zinsen beschränkt - nun geht es darum, die Verjährung künftiger Zinsen zu verhindern. Weder hemmende Maßnahmen noch solche, wonach die Verjährung neu beginnt, können an dem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners für die verjährten Forderung noch etwas ändern. Auch wenn die Möglichkeit der Aufrechnung noch in eingeschränkten Maße besteht (§ 215 BGB), sind auch die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung sorgsam zu prüfen.
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Stand: 2009
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