Übermaßregelung als Unwirksamkeitsgrund
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch dann unwirksam sein, wenn die Ursache der Unwirksamkeit lediglich in einer Übermaßregelung liegt. Übermaßregelung bedeutet, dass eine Regelung grundsätzlich bis zu einem gewissen Grad zulässig ist, aus der Überschreitung dieser Grenze jedoch sich die Unwirksamkeit herleitet. Übermaßregelungen können sich für den Unternehmer als eine besonders gefährliche Falle darstellen, da im AGB-Recht das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt. Das bedeutet, dass die Regelung in seinem zulässigen Inhalt nicht aufrechterhalten bleibt, sondern insgesamt unwirksam ist. Beispiele: Ein Haftungsausschluss für leicht fahrlässig begangene Pflichtverletzungen ist im Regelfall zulässig (soweit es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten oder Kardinalpflichten handelt), hingegen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein unbeschränkter Haftungsausschluss ist demnach insgesamt unzulässig, so dass der Verwender dieser Klausel im Schadensfall selbst für leichte Fahrlässigkeit haftet. Des weiteren würde eine unangemessen hohe Vertragsstrafenregelung in AGB im Ergebnis dazu führen, dass gar keine Vertragsstrafe verlangt werden kann.
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Harald Brennecke
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Stand: 10.2005
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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Telefon: 0721-20396-28