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Umfang der Versicherungsleistung in der privaten Krankenversicherung, Teil 2

1. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Nach § 4 Abs. 3 MB/KK sind Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel von den Versicherern zu erstatten, wenn sie von niedergelassenen Ärzten oder Zahnärzten verordnet wurden und aus der Apotheke bezogen werden.

Da in den MB/KK nicht definiert ist, was unter Arzneimittel fällt, gilt der Arzneimittelbegriff nach § 2 Arzneimittelgesetz. Die unter dieser Vorschrift fallenden Arzneimittel hat der Versicherer zu erstatten. Hierunter fallen beispielsweise auch Geräte zur Blutzuckermessung.

Unter Heilmittel fallen alle Behandlungen zur Heilung und Linderung von Beschwerden. Hierzu zählen etwa Bäder, Inhalationen, Massagen und Krankengymnastik.

Hilfsmittel im Sinne des § 4 Abs. 3 MB/KK sind alle technischen Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar ausgleichen sollen. In den Tarifbedingungen der Versicherer werden die erstattungsfähigen Hilfsmittel wörtlich aufgezählt. Nur diese genannten Hilfsmittel hat der Versicherer auch zu erstatten.


2. Freie Krankenhauswahl

Nach § 4 Abs. 4 MB/KK hat der Versicherungsnehmer die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, wenn diese unter ständiger ärztlicher Leistung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und eine Krankengeschichte führen. Es besteht demnach keine Erstattungspflicht bei Behandlungen in Krankenhäusern ohne Konzession oder in Sterbehospizen ohne ärztliche Leitung.

Weiter muss nach § 4 Abs. 4 MB/KK eine stationäre Heilbehandlung von mindestens einem ganzen Tag gegeben sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Patient auf der Station eingegliedert wird und das Krankenhaus den Pflegesatz berechnet. Keine stationäre Heilbehandlung von einem ganzen Tag liegt etwa bei Dialysepatienten vor, die sich mehrmals die Woche für einige Stunden ins Krankenhaus begeben müssen.

Schließlich muss die stationäre Heilbehandlung auch medizinisch notwendig sein. Dies ist stets dann der Fall, wenn der Patient aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht dazu in der Lage ist, dass die Behandlung ambulant durchgeführt wird oder das Krankenhaus die Behandlung besser durchführen kann als der niedergelassene Arzt und diese Behandlung aus medizinischer sicht erforderlich ist.


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Stand: Januar 2007


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Normen: § 4 Abs. 2, 3 MB/KK

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