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Umsatzsteuer Voranmeldungen auch ohne Umsätze erforderlich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt (Aktenzeichen: V B 203/05, V B 204/05), dass ein Unternehmer (oder Selbständiger) auch dann fristgerecht zur Abgabe seine Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet ist, wenn in einem Monat oder Quartal – z.B. wegen Betriebsferien – ein Null-Umsatz eingetreten ist.

Wenn der Unternehmer die Voranmeldungen pflichtwidrig nicht abgibt, darf das Finanzamt unabhängig etwaiger Zinsschäden einen Verspätungszuschlag festsetzen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Steuer für das vergangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 € betragen hat. In diesen Fällen verzichtet der Gesetzgeber auf Umsatzsteuervoranmeldungen. Es ist dann eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugebe. Das Finanzamt kann den Unternehmer von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auch befreien, wenn und soweit in bestimmten Voranmeldungszeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht.


Für Umsatzsteuervorauszahlungen von bis zu 7.500 Euro pro Jahr (dies entspricht einem Jahresumsatz von etwa 33.000 Euro) reicht die Umsatzsteuervoranmeldung alle 3 Monate aus. Die Termine zur Abgabe ist dann immer der 10. im Monat April (1. Quartal), Juli (2. Quartal), Oktober (3. Quartal) und Januar(für das 4. Quartal des Vorjahres). Übersteigt der Verdienst den vorbenannten Betrag, wird die Umsatzsteuervoranmeldung zu jedem 10. eines Monats für den jeweiligen Vormonat fällig.


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Gericht / Az.: BFH, Beschluss vom 7.9.2006, V B 203/05, VB 204/05

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