Umsatzsteuerbefreiung - selbständiger Lehrer, § 4 Nr. 21 UStG
Bei der Tätigkeit eines selbständigen Lehrers ist zwischen seiner Tätigkeit als Träger einer Bildungseinrichtung und seiner Tätigkeit als Honorarkraft an einer Bildungseinrichtung zu unterscheiden.
1. Selbständiger Lehrer als Träger einer Bildungseinrichtung, § 4 Nr. 21 a UStG
Der selbständige Lehrer ist Träger einer Bildungseinrichtung, wenn er selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber seinen Vertragspartnern anbietet. Diese können unter anderem Schüler oder Berufstätige sein. Der selbständige Lehrer muss geeignete Unterrichtsräume oder -vorrichtungen zur Verfügung stellen, ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne nachweisen und den Bildungsbetrieb auf eine gewisse Dauer ausrichten. Dabei muss kein eigener Lehrstoff angeboten werden. Ausreichend ist eine Repetition oder Aufbereitung von Lehrinhalten. Benötigt wird eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a, bb UStG. Diese Bescheinigung wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Unternehmer auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Bieten selbständige Lehrer Leistungen mit verschiedenen Bildungszwecken an, so ist der Begünstigungsnachweis durch getrennte Bescheinigungen für jeden Lehrgang zu führen.
2. Selbständige Lehrer als Honorarkraft an einer Bildungseinrichtung, § 4 Nr. 21 b UStG
Zu den Unternehmern, deren Leistungen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b UStG fallen können, gehören auch Lehrer, die an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen. Eine Unterrichtsleistung als Honorarkraft liegt vor, wenn der selbständige Lehrer an einer Bildungseinrichtung Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt. Auf die Rechtsform des Unternehmers kommt es dabei nicht an. Daher ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt werden, an anderen Bildungseinrichtungen Unterricht zu erteilen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Bildungseinrichtung die Voraussetzung des § 4 Nr. 21 a UStG erfüllt. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Bildungseinrichtung zu führen. Da eine „Schule“ einen planmäßigen Unterricht voraussetzt, fällt die Veranstaltung von einzelnen Vorträgen, Kursen, Seminaren usw. nicht unter den Begriff „Schule“.
Stand: 02/2008