Logo Brennecke & FASP Group

Umwandlung zurückgewiesener oder gelöschter Gemeinschaftsmarken in nationale Marken - Teil 1 Einleitung


Wer seine Marken in ganz Europa anmelden möchte, kann dies mit einem Schlag über die EU-Marke tun. Der große Vorteil dieser Verfahrensweise ist, dass mit einer Anmeldung für das gesamteuropäische Gebiet Markenschutz beansprucht werden kann. Dies ist nicht nur vom Verfahren her einfacher sondern auch sehr viel kostengünstiger als die Anmeldung der Marke in jedem einzelnen Land über die nationalen Patentämter. Allerdings hatte diese Vorgehensweise nicht nur Vorteile, es gibt auch einige Risiken. Da die Marke nur ‚ganz oder gar nicht’ für das gesamte EU-Gebiete gilt, reicht bereits ein Widerspruch in einem der EU-Länder um die gesamte EU-Marke zu zerstören. Nach einem Widerspruch stellt sich die Frage, was nun? Ist mit dem Widerspruch das Markenrecht unwiederbringlich verloren? Nicht unbedingt, denn es gibt eine Möglichkeit seine Schutzrechte auch nach einem Widerspruch gegen eine EU-Marke zu retten.

Gemeinschaftsmarken, die nach einem Widerspruchsverfahren zurückgewiesen oder gemäß Art. 55 GMV für nichtig erklärt wurden, können in den EU-Ländern, in denen das relative Eintragungshindernis oder der relative Nichtigkeitsgrund nicht besteht, in nationale Marken umgewandelt werden. Der Antrag zur Umwandlung kann direkt beim für Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Fußnote) in Alicante gestellt werden. Die Antragsgebühr beträgt 200 EUR. Nach deren Entrichtung wird der Antrag vom HABM geprüft, veröffentlicht und an die nationalen Ämter der Mitgliedstaaten, die im Umwandlungsantrag angegeben sind, übermittelt. Dort wird der Antrag nach nationalem Recht weiter bearbeitet und es kann die Zahlung einer nationalen Gebühr (Fußnote), eine Übersetzung und die Übermittlung einer den nationalen Vorschriften entsprechenden Anzahl von Darstellungen der Marke gefordert werden. Und hierin liegt auch das praktische Problem bei der nationalen Umwandlung. Es müssen jetzt alle nationalen Anmeldegebühren für alle Länder gezahlt werden. Hinzu kommen die Übersetzungskosten, die bei einer EU-Markenanmeldung weitgehend entfallen. Allein diese Kosten können ganz erheblich sein und schon dadurch eine Umwandlung in allen gewünschten Ländern verhindern.
Ähnliches gilt im Übrigen für international registrierte Marken (Fußnote), für die das PMMA anzuwenden ist. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Registrierung sind IR-Marken von dem Bestand ihrer Ursprungsmarke abhängig. Erlischt die angemeldete oder registrierte Ursprungsmarke während dieses Zeitraums, erlischt auch die auf der Basis dieser Ursprungsmarke registrierte internationale Marke. Auch hier ist innerhalb von drei Monaten nach Löschung der IR-Marke eine mögliche Umwandlung in national registrierte Marken vorgesehen. Die Registrierung erfolgt in diesem Fall jedoch nicht zentral, sondern muss bei den zuständigen nationalen Behörden einzeln beantragt werden. Das Gesuch wird so behandelt, als sei es zum Datum der internationalen Registrierung oder zum Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung eingerichtet worden, und genießt, falls die internationale Registrierung Priorität genoss, dieselbe Priorität.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Beiträgen der Serie Umwandlung EU-Marken


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: April 2008


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Markenrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosEuroparechtMarkenrecht
RechtsinfosMarkenrechtEuropäisches Markenrecht