Unterhaltsberechtigung hinzuverdienender Ehepartner in der Insolvenz
Unterhaltsberechtigung hinzuverdienender Ehepartner in der Insolvenz
Während des Insolvenzverfahrens wird das Einkommen des Schuldners, soweit es den Freibetrag übersteigt, gepfändet. Für jeden Unterhaltsberechtigten wird der Freibetrag jedoch erhöht. Inwieweit ist jedoch jemand unterhaltsberechtigt, wenn er ein eigenes Einkommen hat. Diese Frage stellt sich vornehmlich bei mitverdienenden Ehepartnern.
Zunächst stellt sich die Situation im Insolvenzverfahren nicht anders dar, als bei üblichen Vollstreckungen in das Arbeitseinkommen. Nach der Zivilprozessordnung muss der Gläubiger die Unterhaltsberechtigung des Ehepartners vor Gericht bestreiten und einen entsprechenden Beschluss herbeiführen. Bis dahin gilt der Ehepartner unabhängig von der Höhe des Einkommens als unterhaltsberechtigt.
Beantragt jedoch ein Gläubiger einen entsprechenden Beschluss, beurteilt das Gericht nach freien Ermessen, ob die Höhe des Einkommens eine Unterhaltsberechtigung ausschließt. In das Freie Ermessen soll der besondere Bedarf und die besondere Lebenssituation mit einfließen. So kann z.B. ein ausländischer Ehepartner erhebliche Integrationskosten rechtfertigen.
So lange jedoch das Einkommen den Sozialhilfesatz nicht überschreitet, liegt unstreitig noch eine Unterhaltsberechtigung vor. Erst wenn das Einkommen des Ehepartners das Einkommen des Schuldners übersteigt, fehlt es unstreitig an einer Unterhaltsberechtigung. In den übrigen Fällen handelt es sich um gerichtliche Einzelfallentscheidungen, die nur nach näherer Beratung beurteilt werden können.
Umstritten ist allerdings, ob im Insolvenzverfahren der Schuldner überhaupt verpflichtet ist, das Einkommen seiner Ehefrau von sich aus offen zu legen oder ob er dies nur tun muss, wenn der Gläubiger einen gerichtlichen Entscheid beantragt. Auch wenn die etwas überwiegende Meinung wohl von einer Offenbarungspflicht ausgeht, entscheiden zahlreiche Gerichte anders. Bevor man sich als Schuldner hierauf beruft ist die landesgerichtliche Rechtssprechung vor Ort zu prüfen, ansonsten riskiert der Schuldner wegen Obliegenheitsver
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Stand: 01.05.2005
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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