Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten
Der Unternehmer kann den Fortbestand seines Unternehmens dadurch absichern, indem er die Unternehmensnachfolge schon zu Lebzeiten regelt, sodass sich ein spezielles Unternehmertestament erübrigt.
Im Folgenden werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine Unternehmensnachfolge zu Lebenszeiten erfolgen kann:
1. Vorweggenommene Erbfolge
Unter der Begrifflichkeit der vorweggenommenen Erbfolge versteht man die Generationsnachfolgerregelungen, bei denen das Vermögen oder wesentliche Teile davon durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrerer als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger übertragen wird.
Bei dieser Gestaltungsform muss der Betriebsinhaber die Bereitschaft zeigen, sich schon zu Lebzeiten von einem Vermögenswert oder einen wesentlichen Teil davon zu trennen, ohne gleichzeitig die Sicherheit zu erhalten, dass sich seine ursprüngliche Vorstellungen über die Unternehmensentwicklung bis zu seinem eigenen Tode tatsächlich auch unverändert verwirklichen.
Unternehmensinhabern, die ihr Unternehmen zu Lebzeiten übertragen wollen, ist eine sorgfältige Prüfung ihres Entschlusses anzuraten. Dabei ist zu bedenken, dass der Abschluss eines Übertragungsvertrages eine einschneidende Veränderungen der wirtschaftlichen Gesamtsituation darstellen kann.
Gleichwohl kann es natürlich gute Gründe geben, schon zu Lebzeiten das Unternehmen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. So hat beispielsweise der Erblasser zu Lebzeiten die Möglichkeit, mit seinen Nachfolgern eine vertragliche Regelung herbeizuführen, deren Umsetzung er selbst begleiten und überwachen kann. Er kann weiterhin nicht nur die Vermögensverteilung bestimmen, sondern auch die Wahrung der Familieinteressen kontrollieren sowie Erbauseinandersetzungen vermeiden. Der Unternehmensinhaber hat die Möglichkeit, den Nachfolger bei der Unternehmensführung zu unterstützen und hat dadurch auch die Handhabe eventuellen Fehlentwicklungen entgegenwirken.
2. Betriebsaufspaltung
Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein bisher einheitliches Unternehmen in mindestens zwei rechtlich selbstständige Unternehmen aufgeteilt, wobei in der Regel dieselben natürlichen Personen an beiden Unternehmen beteiligt sind.
Rechtlich wird das Verhältnis zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft meistens als Pachtvertrag ausgestaltet, indem das Anlagevermögen an die Betriebsgesellschaft verpachtet wird.
Durch die Unternehmensaufspaltung kann dem Unternehmer der Rückzug auf die Beteiligung am Anlagevermögen und die Abgabe der Geschäftsführung erleichterte werden. Seine zukünftiges Einkommen ist gesichert, da ihm eine regelmäßige Pachtzinszahlung zufließt und das Eigentum über das Anlagevermögen verbleibt.
Wichtig: Bei einer Betriebsaufspaltung werden beide Unternehmen gewerbesteuerlich als ein Unternehmen behandelt. Dies hat zur Folge, dass auch auf die Pachtzinszahlung Gewerbesteuer anfällt.
3. Familien-Holding
Bei der Form des Familien-Holding als Unternehmensnachfolge muss das zu übertragende Familienvermögen nicht zwangsläufig bereits in Form eines Unternehmens eingebunden sein. Bei dieser Form eignen sich sämtliche Vermögensgegenstände im Familienverbund, in einer Familienholding eingebracht und zu Lebzeiten an die nächste Generation weitergegeben zu werden.
Ziel ist es, das Vermögen generationsübergreifend und steuerlich günstig zu übertragen und damit zu erhalten. Die Versorgung des Übergebers soll gewährleistet werden, als auch die Aufrechterhaltung des Einflusses der älteren, übertragenden Generation. Da lediglich die Gesellschaftsanteile Gegenstand der Übertragung sind, wird die Übertragung des Vermögens erheblich erleichtert.
Als Gesellschaftsformen für die Gründung einer Familien-Holding kommt die GbR, der KG, der GmbH und der GmbH und Co.KG in Betracht.
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Stand: September 2005
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Das Referat Steuerrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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