Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten
Der Unternehmer kann den Fortbestand seines Unternehmens dadurch absichern, indem er die Unternehmensnachfolge schon zu Lebzeiten regelt, sodass sich ein spezielles Unternehmertestament erübrigt.
Im Folgenden werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine Unternehmensnachfolge zu Lebenszeiten erfolgen kann:
1. Vorweggenommene Erbfolge
Unter der Begrifflichkeit der vorweggenommenen Erbfolge versteht man die Generationsnachfolgerregelungen, bei denen das Vermögen oder wesentliche Teile davon durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrerer als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger übertragen wird.
Bei dieser Gestaltungsform muss der Betriebsinhaber die Bereitschaft zeigen, sich schon zu Lebzeiten von einem Vermögenswert oder einen wesentlichen Teil davon zu trennen, ohne gleichzeitig die Sicherheit zu erhalten, dass sich seine ursprüngliche Vorstellungen über die Unternehmensentwicklung bis zu seinem eigenen Tode tatsächlich auch unverändert verwirklichen.
Unternehmensinhabern, die ihr Unternehmen zu Lebzeiten übertragen wollen, ist eine sorgfältige Prüfung ihres Entschlusses anzuraten. Dabei ist zu bedenken, dass der Abschluss eines Übertragungsvertrages eine einschneidende Veränderungen der wirtschaftlichen Gesamtsituation darstellen kann.
Gleichwohl kann es natürlich gute Gründe geben, schon zu Lebzeiten das Unternehmen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. So hat beispielsweise der Erblasser zu Lebzeiten die Möglichkeit, mit seinen Nachfolgern eine vertragliche Regelung herbeizuführen, deren Umsetzung er selbst begleiten und überwachen kann. Er kann weiterhin nicht nur die Vermögensverteilung bestimmen, sondern auch die Wahrung der Familieinteressen kontrollieren sowie Erbauseinandersetzungen vermeiden. Der Unternehmensinhaber hat die Möglichkeit, den Nachfolger bei der Unternehmensführung zu unterstützen und hat dadurch auch die Handhabe eventuellen Fehlentwicklungen entgegenwirken.
2. Betriebsaufspaltung
Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein bisher einheitliches Unternehmen in mindestens zwei rechtlich selbstständige Unternehmen aufgeteilt, wobei in der Regel dieselben natürlichen Personen an beiden Unternehmen beteiligt sind.
Rechtlich wird das Verhältnis zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft meistens als Pachtvertrag ausgestaltet, indem das Anlagevermögen an die Betriebsgesellschaft verpachtet wird.
Durch die Unternehmensaufspaltung kann dem Unternehmer der Rückzug auf die Beteiligung am Anlagevermögen und die Abgabe der Geschäftsführung erleichterte werden. Seine zukünftiges Einkommen ist gesichert, da ihm eine regelmäßige Pachtzinszahlung zufließt und das Eigentum über das Anlagevermögen verbleibt.
Wichtig: Bei einer Betriebsaufspaltung werden beide Unternehmen gewerbesteuerlich als ein Unternehmen behandelt. Dies hat zur Folge, dass auch auf die Pachtzinszahlung Gewerbesteuer anfällt.
3. Familien-Holding
Bei der Form des Familien-Holding als Unternehmensnachfolge muss das zu übertragende Familienvermögen nicht zwangsläufig bereits in Form eines Unternehmens eingebunden sein. Bei dieser Form eignen sich sämtliche Vermögensgegenstände im Familienverbund, in einer Familienholding eingebracht und zu Lebzeiten an die nächste Generation weitergegeben zu werden.
Ziel ist es, das Vermögen generationsübergreifend und steuerlich günstig zu übertragen und damit zu erhalten. Die Versorgung des Übergebers soll gewährleistet werden, als auch die Aufrechterhaltung des Einflusses der älteren, übertragenden Generation. Da lediglich die Gesellschaftsanteile Gegenstand der Übertragung sind, wird die Übertragung des Vermögens erheblich erleichtert.
Als Gesellschaftsformen für die Gründung einer Familien-Holding kommt die GbR, der KG, der GmbH und der GmbH und Co.KG in Betracht.
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Stand: September 2005
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