Unzulässige Einschränkung der Reiseinsolvenzversicherung
Nach § 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden der bezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen. Wählt der Veranstalter zur Erfüllung dieser Verpflichtung den Abschluss einer Versicherung, hat er dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer zu verschaffen und dies durch Übergabe eines Sicherungsscheins nachzuweisen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise darf der Reiseveranstalter nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen entsprechenden Sicherungsschein übergeben hat.
Die genannte Vorschrift sichert dem Reisenden daher einen vollständigen Schutz zu. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Reiseveranstalter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fußnote) den Versicherungsschutz des Reisenden für Anzahlungen und Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und für weitere Zahlungen auf solche beschränkt, die binnen einer bestimmten Frist vor Reisebeginn erfolgen.
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Stand: 01.08.2001
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