Unzutreffende Angaben des Vermittlers entgegen der Angaben im Prospekt
Ein Kunde unterzeichnete nach dem Gespräch mit einem Handelsvertreter eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und nahm zur Finanzierung ein Darlehen bei einer Sparkasse auf. In dem Prospekt wurde in zutreffender Weise auf die Chancen und Risiken dieser Kapitalanlage hingewiesen. Als die Ausschüttungen nach einigen Jahren weniger als 7% betrugen, verlangte der Kunde von der Vertriebsgesellschaft des Fonds Schadensersatz und Freistellung von einer gleichzeitig vereinbarten Darlehensverbindlichkeit. Er berief sich darauf, dass der Vermittler ihm eine jährliche Ausschüttung von 7% garantiert habe . Der Vermittler habe ihm auch gesagt, dass es sich bei diesem geschlossenen Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handele. Das Landgericht Köln wies seine Klage ab. Das Oberlandesgericht Köln wies seine Berufung zurück mit der Begründung, dass aufgrund der im Prospekt dargestellten Risiken die angeblichen Aussagen des Vermittlers lediglich eine irrelevante Meinungsäußerung darstellten. Hiergegen legte der Kunde Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Sie hätte abklären müssen, ob der Vermittler die ihm vorgeworfenen Aussagen gegenüber dem Kunden gemacht habe. In diesem Falle komme nämlich ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vertreiber des Immobilienfonds in Betracht. Auch im Falle von zutreffenden Angaben im Prospekt müsse der Vermittler in einem Beratungsgespräch wahrheitsgemäße Angaben machen, auf die der Kunde sich verlassen könne. Es gebe diesbezüglich keinen Freibrief für den Vermittler, der hier übrigens als Erfüllungsgehilfe des Vertreibers anzusehen sei. Infolge dessen werde sein Handeln dem Vertreiber nach § 278 BGB zugerechnet.
BGH vom 12.07.2007, Az. III ZR 83/06
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