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Urheberrechte an Software - Teil 3


Erstellung durch Arbeitnehmer oder innerhalb eines Dienstvertrages

Das Urheberrechtsgesetz versetzt angestellte Programmierer in eine Sondersituation: Wer ein Computerprogramm auf Grundlage eines Dienstvertrages oder innerhalb eines Arbeitsverhältnisses erschafft, gilt zwar als Urheber, alle vermögensrechtlichen Befugnisse liegen jedoch beim Auftraggeber (Fußnote). Der Programmierer kann keine weitere Vergütung für die Vermarktung des Programms verlangen, Lizenzgebühren entstehen also für den Auftraggeber, bzw. Arbeitgeber, nicht. Vielmehr wird der Erwerb der Rechte durch das Auftragsentgelt bzw. das Gehalt abgegolten. Auf Grundlage eines Dienstvertrages wird ein Programmierer tätig, der nach Programmierstunden und nicht für das Ergebnis (Fußnote) als solches bezahlt wird, hier gilt es also auch für den Freelancer aufzupassen und zu beachten welche urheberrechtlichen Folgen die mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarung haben könnte.

Anders ist dies bei allen anderen Werken, die nicht Computerprogramme sind. Werden diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen, stehen zunächst dem Arbeitnehmer die Nutzungsrechte zu, die dieser gegebenenfalls aber nach dem bestehenden Arbeitsvertrag auf den Arbeitgeber übertragen muss. Beispielsweise auch für Texte, die in einem Dienstverhältnis geschaffen werden, gilt die einfache Regelung des § 69b UrhG nicht: Hier sollte im Dienstvertrag eindeutig vereinbart werden, welche Nutzungsrechte an den Auftraggeber übergehen.

Die Sonderregelung für Programme von Arbeitnehmern gilt nur für Software, die der angestellte Programmierer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten geschaffen hat. An Programmen, die ein ansonsten angestellter Programmierer „auf eigene Faust“ oder in seiner Freizeit geschaffen hat, behält dieser seine Rechte. Ob ein Arbeitnehmerwerk oder ein freies Werk vorliegt, ist oft schwer zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob ein enger innerer Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Angestellten und seiner konkreten Programmerstellung besteht. Um dies bestimmen zu können, muss man genau wissen, welche Aufgaben ein Arbeitnehmer in seinem Job zu erfüllen hat und dann ermitteln, ob die nebenbei programmierte Software darunter fallen könnte. Oft erkennt man aus den äußeren Umständen ob ein innerer Zusammenhang besteht: Wie ist die Idee für die Entwicklung der Software entstanden? Wurde die Programmierarbeit in der Dienstzeit vorgenommen? Bediente sich der Programmierer hierbei der Betriebsmittel und des Knowhows des Arbeitgebers?

Auch bei verbundenen (Fußnote)Werken oder gemeinsam entwickelten Programmen, gilt die Arbeitnehmer- bzw. Dienstvertragsregelung. Arbeiten alle bei demselben Arbeitgeber und erstellen das Programm im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, ist die Situation einfach: Der Arbeitgeber erwirbt alle Rechte. Schwierig wird es dann, wenn die Programmierer unterschiedliche Arbeitgeber haben oder manche frei und andere in Angestelltenverhältnissen tätig sind. Vor allem für die Vermarktung der Software ist es wichtig dies von Anfang an zu klären, da alle Rechtsinhaber dieser zustimmen müssen. Sinnvoll ist es daher oft, einen Lizenzvertrag zwischen allen Urhebern und Arbeitgebern abzuschließen, durch den die gesamten Verwertungs- und Nutzungsrechte an dem Programm bei einer Person oder Firma gebündelt werden.


 

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Stand: 31.07.2008


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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er gestaltet und prüft Lizenzverträge und berät bei Lizenzabkommen. 
Rechtsanwalt Brennecke entwirft und verhandelt Softwarelizenzverträge im Bereich Massensoftware, Individualsoftware oder Open Source. Er berät über Lizenzmodelle wie z.B. General Public License (GPL), Volumenlizenzen oder Named-User-Lizenzen. Er berät beim Kauf gebrauchter Software. Weiter gestaltet und prüft er Verträge über Lizenzierung oder Kauf von Nutzungsrechten an Texten, Know-How, Techniken oder Marken. Er gestaltet Lizenzsysteme im Vertriebsbereich wie Franchisesysteme, Partnersysteme und verwandte Modelle. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Streitigkeiten um Lizenzgebühren.

Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Harald Brennecke ist Dozent für Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Lizenzrechts folgende Vorträge an:

  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


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