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Verbrauchereigenschaft beim Autokauf – Beweislastumkehr bei Mängeln am Fahrzeug

Wird ein von einem Händler erworbenens Fahrzeug vom Käufer sowohl privat als auch gewerblich genutz und treten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf Mängel am Fahrzeug auf, ist für die Anwendung der verbraucherfreundlichen Vorschrift des § 476 BGB von entscheidender Bedeutung, ob der Käufer als Privater, also Verbraucher, oder als Unternehmer auftrat. Entscheidend ist dabei, wie das Auftreten des Käufers vom Unternehmer objektiv vertanden werden kann.

Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 04.04.2007 hierzu ausgeführt, dass der Käufer, der sich auf die günstige Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen will, seine Verbrauchereigenschaft beweisen muss. Hierbei sei darauf abzustellen, wie der Käufer aufgetreten ist und wie dieses Auftreten vom Verkäufer verstanden werden müsse.

Die Enscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig das Auftreten bei einem Auotkauf sein kann, wenn ein Fahrzeug sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden soll. Im Falle einer privaten Nutzung kommt dem Käufer unter Umständen die ihm günstige Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute. Nach dieser Vorschrift tritt innerhalb der ersten sechs Monate eine Beweislastumkehr ein, wenn in dieser Zeit ein Mangel an der gekauften Sache aufgetreten ist. Es wird dann vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe der Sache vorlag. Erst nach diesem Zeitraum muss der Käufer den fast nicht zu erbringenden Beweis liefern, dass die Sache bereits bei Übergabe magelhaft war. Bei Personen die als Unternehmer auftreten greift diese Vorschrift nicht. Hier muss von Beginn an der Käufer darlegen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war.


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Stand: September 2007


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Gericht / Az.: OLG Celle
Normen: § 476 BGB

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