Vereinspraxis im Arbeitsrecht - Arbeitnehmer im Verein: Teil 3. Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist gem. § 30 BGB besonderer Vertreter des Vereins und wird wie der Vorstand von der Mitgliederversammlung zum Vereinsorgan mit beschränkter Zuständigkeit bestellt. Da nicht jede Vereinssatzung die Bestellung als Geschäftsführer vorsieht, müsste gegebenenfalls die Vereinssatzung entsprechend geändert werden.
Parallel zur Bestellung ist der Abschluss eines Anstellungsverhältnisses möglich. Der entgeltliche Anstellungsvertrag ist als Dienstvertrag über eine Geschäftsbesorgung (§§ 611, 675 BGB) zu qualifizieren. Insoweit bestehen keine Unterschiede zum Anstellungsvertrag zwischen dem Verein und dessen Vorstand.
Schwierigkeiten bereitet allerdings die Antwort auf die Frage nach der Anwendung der arbeitsrechtlichen Sonderregelungen. Dies muss differenziert betrachtet werden: Das Gesetz geht im Falle des Geschäftsführers eines Vereins von einer Verneinung des Arbeitnehmerstatus aus, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 14 Abs. 1 Nr.1 KSchG, §§ 2 Abs.1 Nr. 3, 5 Abs. 1, S. 3 ArbGG, § 3 Abs. 1 MitbestG, § 1 Abs. 1 SprAuG. Der BHG und das BAG beantworten diese Frage unterschiedlich. Der BGH wendet arbeitsrechtliche Regelungen bei wirtschaftlicher Abhängigkeit entsprechend an. Nach ihm gelten die folgenden Ansprüche und Grundsätze entsprechend:
- Zeugniserteilung;
- Urlaubsabgeltung;
- die Kündigungsfrist nach § 622 BGB;
- die Konkursrechte;
- der Pfändungsschutz nach §§ 850 ff ZPO;
- die Streitwertregelung des § 17 Abs. 3 GKG ;
- die Vorschriften über die betriebliche Altersversorgung (§§ 1-16 BetrVG);
- die Grundsatze der Betriebsrisikolehre;
- der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
Dagegen besteht aufgrund der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft kein Anspruch auf:
- Sonderkündigungsschutz für werdende Mütter, für Schwerbehinderte und während der Elternzeit
- Übergang des Anstellungsverhältnisses nach § 613a BGB
- gesetzlichen Mindesturlaub nach § 1 BUrlG
- Schriftformerfordernis für einen Aufhebungsvertrag (§§ 623, 126 BGB)
Das BAG geht im Gegensatz dazu bei einer persönlichen Abhängigkeit von einer Arbeitnehmerstellung des Geschäftsführers aus, mit der Folge, dass die oben genannten Ansprüche auf Zeugniserteilung, Urlaubsabgeltung und Kündigungsfrist usw. Anwendung finden.
Das Bundesarbeitsgericht geht von einer Anwendung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften hinsichtlich des Sonderkündigungsschutzes, des Mindesturlaubs, im Rahmen des Betriebsübergangs und bei Beendigung durch Aufhebungsvertrag aus.
(Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008)
Stand: 2008/05
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