Vereinspraxis im Sozialversicherungsrecht - Abführung der Sozialversicherungsbeiträge: Teil 3. Meldung bei Einzugsstelle
Für jeden Arbeitnehmer, der in mindestens einem Zweig der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist, muss der Verein eine Anmeldung bei der Einzugsstelle einreichen, §§ 28 a, h, i SGB IV. Dem Beschäftigten steht nach § 173 SGB V ein aktives Wahlrecht zu, .d.h. er kann zwischen verschiedenen Versicherungen wie die AOK und IKK am Wohn- und Arbeitsort und verschiedenen Ersatzkassen und Betriebskassen, die sich geöffnet haben, wählen (§ 173 Abs.1, Abs. 2 SGB V). Die Wahl hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, wählt der Arbeitgeber eine Krankenkasse aus (passives Wahlrecht, § 175 Abs. 3 SGB V). Die Meldung hat bei der Krankenkasse zu erfolgen, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand eine solche nicht, so kann der Arbeitgeber zwischen den verschiedenen Kassen wählen. Dabei ist in der Praxis die Wahl der beitragsgünstigsten Versicherung vorzunehmen, da der Verein als Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zu zahlen hat. Erfolgt auch keine Versicherung durch ihn, so besteht dennoch nach § 175 Abs. 3, S. 3 SGB V eine Versicherung des Beschäftigten.
Die Datenübermittlung richtet sich nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Die seit 1999 in Kraft getretene DEÜV regelt die wesentlichen rechtlichen Grundlagen. Details werden von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger einvernehmlich und verbindlich festgelegt.
Soweit die Meldungen nicht per Datenübermittlung vorgenommen werden, erstattet der Verein die erforderlichen Meldungen auf dem entsprechenden Vordruck „Meldung zur Sozialversicherung“, vgl. § 28b SBG IV. Dieser ist maschinenlesbar und soll grundsätzlich nur für einen Meldeanlass verwendet werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, einige Meldungen zu kombinieren. Der Vordruck wird als Dreifachsatz hergestellt. Das Original erhält die Krankenkasse bzw. bei geringfügig Beschäftigten die Bundesknappschaft, eine Durchschrift bekommt der Beschäftigte, die zweite Durchschrift hat der Verein zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Die Anmeldung ist zur Abführung der verschiedenen Versicherungsbeträge erforderlich. Die Beiträge werden als Gesamtversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV zum 15. eines jeden Monats gezahlt. Die Einzugsstelle leitet die Beiträge an die zuständigen Träger der Pflege- und Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit weiter, § 28k SGB IV.
(Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008)
Stand: 2008/05
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